Auch Unternehmen können Bearbeitungsentgelte von Banken zurückfordern

Der Bundesgerichtshof hatte zunächst mit Urteil vom 13.05.2014 (Az.: XI ZR 405/12) entschieden, dass Verbraucher Bearbeitungsentgelte dann zurückfordern können, wenn diese von Banken formularmäßig in Darlehensverträge eingearbeitet worden waren. In den folgenden Jahren vertraten verschiedene Oberlandesgerichte unterschiedliche Ansichten, ob diese Rechtsprechung auch auf Unternehmerkredite übertragbar sei.

Diese Frage wurde nunmehr vom Bundesgerichtshof in zwei Entscheidungen vom 04.07.2017 (Az.: XI ZR 562/15 und 233/16)  zugunsten der Unternehmer entschieden. Auch diese können Bearbeitungsentgelte oder Bearbeitungsgebühren, die laufzeitunabhängig zu entrichten waren, zurückfordern, wenn diese Kostenpositionen nicht individuell zwischen Bank und Kunde ausgehandelt worden waren. Wirtschaftlich dürften diese Entscheidungen zu Lasten der Banken erhebliche Auswirkungen haben. Nachdem Unternehmenskredite tendenziell ein höheres Volumen als Verbraucherkredite haben, wurden hier von den Banken zum Teil erhebliche Bearbeitungsentgelte im Bereich von mehreren 10.000,00 € oder auch 100.000,00 € berechnet.

Zu prüfen ist allerdings in jedem Einzelfall, ob Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Verjährung tatsächlich noch durchgesetzt werden können. Aufgrund des Volumens der einbehaltenen Gebühren dürfte kaum davon auszugehen sein, dass Banken außergerichtlich ohne weiteres zu einer Erstattung bereit sind.

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