OLG Dresden: Keine Kündigung eines langfristigen Prämiensparvertrages

Das Oberlandesgericht Dresden stellt in seinem am 21.11.2019 verkündeten Urteil fest, dass ein Prämiensparvertrag („S-Prämiensparen flexibel“) nicht kündbar sei, wenn in dem Vertrag eine Laufzeit von 99 Jahren vereinbart worden ist. Dem Sachverhalt lag die wohl häufigere Konstellation zugrunde, dass die ursprünglichen Prämiensparverträge im Jahre 2015 von der Klägerin übernommen worden waren. In den auch uns bekannten Formularen wurde unter „Vertragsdauer“ vereinbart, dass der Vertrag mit einer Laufzeit von 1188 Monaten abgeschlossen sei. Zusätzlich erhielten die Sparer zumeist eine Anlage, betreffend die Sparprämie, aus der sich ergibt, welche Prämien für das 1. bis zum 99. Jahr gewährt werden würden.

Die beklagte Sparkasse hatte verschiedene Argumente gegen die Wirksamkeit der Prämiensparverträge mit einer solchen Vertragsdauer vorgebracht. Unter anderem wurde darauf hingewiesen, eine derart lange Vertragsdauer sei sittenwidrig bzw. der Sparer hätte erkennen müssen, dass eine solche Vertragsdauer nicht ernst gemeint sein könne. Im Ergebnis weist das OLG Dresden aber sämtliche Argumente der Sparkasse zurück und vertritt die Auffassung, dass sich diese an der von ihr selbst in die Formulare eingetragenen Vertragsdauer festhalten lassen müsse.

Damit präzisiert das OLG Dresden das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.05.2019 (Az.: XI ZR 345/18). Dort hatte der BGH festgestellt, dass Sparkassen Prämiensparverträge grundsätzlich dann ordentlich kündigen können, wenn die höchste Prämienstufe erreicht sei und keine ausdrückliche Laufzeitvereinbarung getroffen worden war. Fraglich ist bislang aber noch die rechtliche Behandlung der Fälle, in denen – mündlich oder schriftlich – Erklärungen seitens der Sparkasse bzw. ihrer Mitarbeiter abgegeben worden waren, die Verträge könnten für eine bestimmte Laufzeit bespart werden. Zum Teil hatten Sparer auch Berechnungsunterlagen zu den Prämiensparverträgen erhalten, aus denen sich ergibt, dass man die Verträge zumindest über eine Laufzeit von 25 oder auch 30 Jahren fortführen und die vereinbarten Sparprämien erhalten könne. Unserer Einschätzung nach macht es auch in diesen Fällen Sinn, einer Kündigung der Sparkasse zu widersprechen. Letztlich muss aber jeweils im Einzelfall geprüft werden, ob tatsächlich eine belastbare Laufzeitvereinbarung getroffen worden war oder ob ein Kündigungsrecht der Sparkasse möglicherweise wegen eines entsprechenden Verzichts ausgeschlossen sein kann.

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