Urteil des BGH zur Kündigung von Prämiensparverträgen

In seinem Urteil vom 14.05.2019 (Az.: XI ZR 345/18) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Prämiensparverträge durch Sparkassen grundsätzlich dann ordentlich gekündigt werden können, wenn der Sparer die höchste Prämienstufe erreicht hat. Eine Kündigung sei in diesen Fällen nach Maßgabe der Nr. 26 I der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen (AGB-Sparkassen) möglich. Der hierfür erforderliche „sachgerechte“ Grund liege in dem seit Vertragsschluss veränderten Zinsumfeld.

Zu beachten ist allerdings, dass es sich hierbei um eine Entscheidung zu einem bestimmten (Sparkassen-) Prämiensparvertrag handelte. Nach unserer Auffassung kann aber die Zulässigkeit einer Vertragskündigung anders zu beurteilen sein, wenn individualvertragliche Vereinbarungen zwischen Sparer und Sparkasse, etwa zur Laufzeit oder zum Ausschluss des Kündigungsrechts, getroffen worden waren.

Eine andere – und wohl bedeutsamere – Frage ist allerdings, ob derartige Sparverträge zutreffend abgerechnet werden. Hierfür hatte der BGH in seinem Urteil vom 13.04.2010 (Az.: XI ZR 197/09) bereits detaillierte Vorgaben gemacht, die offenbar von verschiedenen Sparkassen nicht berücksichtigt worden sind. Es darf diesbezüglich auf die Erfahrungen der Verbraucherzentrale Sachsen bzw. den Artikel „Das Risiko wird einfach abgewälzt“ aus Finanztest Heft 3/2019 verwiesen werden. Auch nicht zuletzt unter Berücksichtigung der einschlägigen Verjährungsvorschriften sollte zeitnah nach Beendigung des Prämiensparvertrages überprüft werden, ob die Abrechnung entsprechend der Vorgaben des BGH erfolgt ist, um gegebenenfalls Nachzahlungsansprüche geltend machen zu können.

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