Wir vertreten eine ganze Anzahl von Kunden verschiedener Sparkassen, die – überwiegend in den neunziger Jahren – Prämiensparverträge des Typs „S-Prämiensparen flexibel“ abgeschlossen hatten. Auch die Sparkasse Bamberg bot derartige Verträge an und rechnete diese unrichtig ab. Nachdem die Sparkasse außergerichtlich keinerlei Vergleichsbereitschaft signalisierte, wurden die zwischenzeitlich von Kreditsachverständigen der Verbraucherzentralen errechneten Nachforderungen eingeklagt. Dies hatte allerdings zunächst vor dem Landgericht Bamberg keinen Erfolg. Das Landgericht wies unsere Klagen mit unhaltbarer Begründung ab. So vertrat das Landgericht die irrige Rechtsauffassung, die Abrechnung der Sparkasse sei nicht zu beanstanden und Ansprüche der Sparer seien im Übrigen weitestgehend verjährt.
Nachdem auch bereits der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 06.10.2021 (Az: XI ZR 234/20) entschieden hatte, wie solche Sparverträge neu abzurechnen sind und dass die maßgeblichen Verjährungsfristen überhaupt erst mit der Beendigung der Verträge im Gang gesetzt werden, beauftragte das OLG Bamberg in unseren Berufungsverfahren einen Sachverständigen, um sämtliche Verträge neu berechnen zu lassen.
Am 15.02.2023 fanden in elf Berufungsverfahren mündliche Verhandlungen im Beisein des Sachverständigen statt. Noch am selben Tage wurden die Entscheidungen des Oberlandesgerichts verkündet, in denen den Sparern jeweils Ansprüche auf Gutschrift bzw. Auszahlung zugesprochen wurden. Diese Ansprüche bewegen sich in einer Spanne zwischen einigen hundert und bis zu 13.000,00 Euro und sind natürlich von der jeweiligen Höhe der Sparrate, dem Vertragsbeginn und –ende sowie der Anzahl der Sparverträge abhängig.
Nach den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Bamberg dürfte klar sein, dass die hiesige Sparkasse Bamberg – wie vermutlich andere Sparkassen auch – sämtliche Sparverträge des oben genannten Typs unrichtig abgerechnet hat und den Kunden Nachzahlungsansprüche zustehen. Vorsicht ist allerdings in Bezug auf die Verjährung von Ansprüchen geboten: für Prämiensparverträge, die zum Jahresende 2020 gekündigt worden waren, läuft die Verjährungsfrist bereits zum 31.12 2023 ab.