Gewerbefonds „Wuppertal“, „Großenhain“ und „Lauter“
Auch bei diesem Kapitalanlagemodell aus den frühen neunziger Jahren dürfte ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes vorliegen. Die Gesellschafter, die Anteile an diesen geschlossenen Immobilienfonds erwarben, hatten selbst lediglich dem Geschäftsbesorger,