Gewerbefonds „Wuppertal“, „Großenhain“ und „Lauter“

Auch bei diesem Kapitalanlagemodell aus den frühen neunziger Jahren dürfte ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes vorliegen. Die Gesellschafter, die Anteile an diesen geschlossenen Immobilienfonds erwarben, hatten selbst lediglich dem Geschäftsbesorger, der VÖD Vermögensbildungsgesellschaft für den öffentlichen Dienst mbH, Vollmacht zum Erwerb der Fondsanteile sowie zur Aufnahme der notwendigen Bankkredite erteilt.

Finanziert wurden, soweit ersichtlich, alle Anteile über die damalige Hypo Bank AG. Die Rechtsnachfolgerin der Hypo Bank AG, die Hypo Vereinsbank AG, zeigt sich in außergerichtlichen Verhandlungen vergleichsbereit und bietet an, auf einen Teil der jeweiligen Restforderung zu verzichten. Wie weitgehend die Bank den Darlehensnehmern entgegen kommt, hängt zum einen von den konkreten Umständen des Sachverhalts ab, zum anderen auch davon, wie sich die wirtschaftliche Lage des Kapitalanlegers darstellt.

In dieser Sache sind an den Landgerichten Bayreuth und Bamberg mehrere Klagen anhängig, nachdem den dortigen Klägern das Entgegenkommen der Bank als nicht ausreichend erschien.

Unabhängig von der Problematik mit dem Rechtsberatungsgesetz ist davon auszugehen, dass offenbar auch zahlreiche Kapitalanleger nicht über die spezifischen Risiken der Beteiligung an geschlossenen Immobilienfonds belehrt worden sind. Insbesondere hätte darauf hingewiesen werden müssen, dass bei derartigen Fonds selbstverständlich ein Totalverlustrisiko besteht und der Gesellschafter unbeschränkt mit seinem Privatvermögen für Gesellschaftsverbindlichkeiten haftet, da die Fonds jeweils in der Form einer BGB-Gesellschaft organisiert sind. Ferner hätte nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dahingehend belehrt werden müssen, dass ein Markt für derartige Anteile nicht existiert, diese also letztlich faktisch unverkäuflich sind.

Gravierende Verlustrisiken dürften sich zu Lasten der Gesellschafter tatsächlich einstellen, da – mangels Perspektive – jeweils die Auflösung der Fonds und die Veräußerung der Immobilien beschlossen worden sind. Allerdings dürfte bereits zum jetzigen Zeitpunkt absehbar sein, dass über eine Veräußerung nur ein Bruchteil des ursprünglich gezahlten Erwerbspreises zu realisieren ist, zu Lasten der Kapitalanleger ein erheblicher Schaden verbleiben wird.

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