Sachwert-Plus Fonds NR. 6 GbR
Auf der Gesellschafterversammlung vom 09.12.2008, die in Meiningen statt fand, wurden die Weichen für eine hoffentlich erfolgreiche Zukunft des Fonds gestellt. Es wurde ein Beirat aus verschiedenen Gesellschaftern gewählt, der Kontakt mit der Fondsverwalterin halten und das in den vergangenen Jahren beklagte Informationsdefizit beseitigen soll. Ferner wird der Gesellschaftsvertrag in der nächsten Versammlung umfangreichen Änderungen unterzogen werden. Nach Ermittlungen bei der zuständigen Baubehörde, dem Grundbuchamt in Meiningen und der Staatsanwaltschaft in Würzburg stellte sich heraus, dass die bereits wegen Betruges einschlägig vorbestraften Fondsinitiatoren bei der Auflage ihrer Fonds offenbar stets nach demselben Muster vorgegangen sind. Die Kapitalanleger wurden in
SECI GmbH insolvent
Das Amtsgericht München – Insolvenzgericht – hat mit Beschluss vom 11.01.2010 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der European Securities Invest SECI GmbH Wertpapierhandelsbank eröffnet. Die SECI GmbH war Gründungsgesellschafterin und Verwalterin der Multi Advisor Fund I GbR sowie der Capital Advisor Fund II GbR. Da die Kapitalanleger dieser Gesellschaften häufig falsch beraten worden sind, waren Schadenersatzansprüche auch gegenüber der SECI GmbH erhoben worden. Es existieren mehrere gerichtliche Urteile, in denen die SECI GmbH zum Schadenersatz verurteilt wurde. Geschädigte Kapitalanleger können Schadenersatzansprüche zur Insolvenztabelle der SECI GmbH anmelden. Zur Frage, inwieweit der Insolvenzverwalter derartige Forderungen anerkennen wird und mit welcher
Berufsunfähigkeit – Versicherer müssen nachfragen
Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 05.03.2008 (Az.: IV ZR 119/06) feststellt, können sich die Versicherungsgesellschaften beim Abschluss von Berufsunfähigkeitsversicherungen nicht immer auf fehlerhafte oder lückenhafte Angaben im Versicherungsantrag berufen. Insbesondere dann, wenn die Angaben des Versicherungsnehmers als widersprüchlich erscheinen oder sich aufgrund konkreter Umstände für den Versicherer der Eindruck aufdrängen muss, der Versicherungsnehmer habe Gesundheitsfragen nicht verstanden oder nicht ausreichend beantwortet, besteht bereits vor Vertragsschluss eine Nachfrageobliegenheit. Dem Versicherer ist es nach dem Grundsatz von Treu und Glauben in diesem Falle verwehrt, sich erst bei Eintritt des Versicherungsfalles auf unvollständige Angaben in dem Antrag zu berufen. Zu