Unwirksame Bankgebühren

In den letzten Jahren ergingen eine Reihe von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH), in denen das höchste deutsche Zivilgericht Kostenklauseln von Banken als unwirksam angesehen hatte.

In der Entscheidung vom 13.05.2014 wies der BGH darauf hin, dass ein „Bearbeitungsentgelt“ von 1 % der Darlehenssumme nicht berechnet werden dürfe, wenn dieses Bearbeitungsentgelt mit dem Verbraucher nicht individuell ausgehandelt worden sei. Denn der Aufwand der Bank anlässlich der Bonitätsprüfung, der Einwertung von Sicherheiten und der Ausfertigung des Darlehensvertrages selbst sei bereits mit den zu entrichteten Zinsen abgegolten. Daneben könne die Bank kein „Bearbeitungsentgelt“ verlangen. In seinem Urteil vom 25.02.2016 vertritt das OLG Frankfurt am Main die Auffassung, dass dies nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern auch im Verhältnis zu Unternehmern gelte. Dort dürften solche Klauseln wirtschaftlich eine noch größere Bedeutung haben, weil es, etwa im Bauträgergeschäft, um Darlehen mit weitaus höherem Volumen geht.

In Urteilen vom 17.12.2013 und 27.01.2015 hatte der BGH Bestimmungen aus den Preis- und Leistungsverzeichnissen von Banken für unwirksam erachtet. Die Entscheidung vom 17.12.2013 bezog sich auf pauschale Kosten für die Nacherstellung von Kontoauszügen von € 15,00 pro Auszug. Eine solche Vereinbarung ist unwirksam, weil sich die Vergütung nicht an den tatsächlichen Kosten der Bank orientiert. In dem Urteil vom 27.01.2015 ging es um eine Abrechnung nach Buchungsposten; pro Buchungsposten wollte das Kreditinstitut € 0,35 berechnen. Auch diese Bestimmung sah der BGH als unwirksam an, weil sie unterschiedslos für alle Buchungsposten gelten sollte, während die Bank nach den gesetzlichen Vorgaben Berichtigungsbuchungen unentgeltlich vorzunehmen hat.

Rechtsgrundlos gezahlte Bankgebühren können als ungerechtfertigte Bereicherung zurückgefordert werden. Zu beachten ist hierbei allerdings die kurze Verjährungsfrist des § 195 BGB. Dementsprechend können solche Zahlungen nur drei Jahre lang geltend gemacht werden. Wann die Dreijahresfrist beginnt, ist allerdings im Einzelfall zu prüfen.

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