Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung nach Coronainfektion und Impfschaden

Viele Menschen, die eine Coronainfektion, oft mit leichtem Verlauf, durchgemacht haben, leiden an „long covid“. Hierunter versteht man ein ganzes Spektrum von Beeinträchtigungen und Beschwerden, die einer Infektion folgen können. Die Bandbreite ist außerordentlich groß: Von eher harmlosen und häufig zeitlich befristeten Geschmacks- und Geruchsmissempfindungen reicht das Beschwerdebild über ernste Folgen, wie neurologische Ausfälle, Sprach- und Wortfindungsstörungen, Herzrasen und der auch nach Krebserkrankungen bzw. Krebstherapien bekannten chronischen Müdigkeit („Fatigue“).

In diesen gravierenden Fällen sind die Betroffenen häufig auch nicht mehr in der Lage, ihre bisherige Berufstätigkeit aufrechtzuerhalten. Im Gegensatz zu anderen denkbaren Ansprüchen, etwa aus privaten Unfallversicherungen oder staatlichen Versorgungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz, besteht der große Vorteil einer Berufsunfähigkeitsversicherung darin, dass man die Ursächlichkeit zwischen der Coronainfektion und den schweren gesundheitlichen Folgen nicht nachweisen muss. Denn in der Berufsunfähigkeitsversicherung genügt nach den aktuellen Bedingungswerken in der Regel der Nachweis, dass man in seiner Berufsfähigkeit aufgrund Krankheit zu 50 % eingeschränkt ist und dieser Zustand voraussichtlich von gewisser Dauer sein, nach medizinischer Prognose noch mindestens sechs Monate anhalten wird.

Gleiches gilt für potentielle Impfschäden. Auch hier genügt der Nachweis einer bedingungsgemäßen gesundheitlichen Beeinträchtigung. Der hier noch schwierigere Nachweis der Ursächlichkeit einer Impfung für das Beschwerdebild muss nicht geführt werden. Wie aus den Medien zu erfahren ist, sind die Anerkennungsquoten nach dem Infektionsschutzgesetz auch außerordentlich niedrig. In der privaten Unfallversicherung sind Infektionen häufig gar nicht versichert. Im Ergebnis also glücklich, wer rechtzeitig eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen konnte.

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