Landgericht Köln schließt Reduzierung des Rentenfaktors aus

Die fallenden Kapitalmarktzinsen der vergangenen Jahre machten manche Versicherer erfinderisch, was die Einschränkung bei Vertragsschluss zugesagter Leistungen aus Lebens-oder Rentenversicherungen anbelangt. So vertritt die Debeka Lebensversicherungsverein a. G. die Auffassung, sie könne den bei Vertragsschluss garantierten Rechnungszins zumindest für spätere Beitragserhöhungen (Dynamisierungen) auf das Zinsniveau reduzieren, das im Erhöhungszeitpunkt für neu abgeschlossene Versicherungen gilt. Noch weitergehend sah sich die Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AG berechtigt, den Rentenfaktor „anzupassen“. Der Rentenfaktor bestimmt, wie hoch die spätere Monatsrente je eingezahlter Euro 10.000,00 liegt.

In dem konkreten Sachverhalt war bei Vertragsschluss im Jahre 2006 für eine Riester-Fondspolice ein Rentenfaktor von 37,34 vereinbart worden. Aus jeweils einer Beitragszahlung von Euro 10.000,00 sollte also eine monatliche Rente von Euro 37,34 bezahlt werden. Aufgrund der Entwicklungen an den Kapitalmärkten wurde dieser Rentenfaktor im Jahre 2017 auf 27,97 reduziert. Der spätere Kläger verlor hierdurch also etwa 25 % der ihm versprochenen Rentenleistungen. Zudem drohten während der verbleibenden Laufzeit des Versicherungsvertrages weitere Kürzungen.

In seinem am 08.02.2023 verkündeten Urteil stellte das Landgericht Köln zunächst fest, dass der Rentenfaktor nicht wirksam herabgesetzt worden sei. Zwar handele es sich insoweit nicht um eine Garantie im Rechtssinne; der Versicherungsnehmer habe aber gleichwohl davon ausgehen dürfen, dass der im Versicherungsschein enthaltene Rentenfaktor versprochen sei. Des weiteren ist das Landgericht Köln der Auffassung, dass auch die Klausel aus den Versicherungsbedingungen, die es dem Versicherer erlauben soll, den Rentenfaktor unter bestimmten Voraussetzungen anzupassen, wegen Verstoßes gegen § 163 VVG unwirksam sei.

Im Ergebnis betont das Landgericht, dass lediglich die Schwierigkeit des Versicherers, die bei Vertragsschluss erwartete Rendite am Kapitalmarkt zu erwirtschaften, diesen nicht dazu berechtige, zugesagte Leistungen zu kürzen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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