Zulässigkeit der Kündigung von Bausparverträgen nach aktueller Rechtsprechung
Bislang bestand in der Rechtsprechung lediglich Einigkeit, dass die Bausparkassen berechtigt sind, Bausparverträge zu kündigen, bei denen die Bausparsumme voll einbezahlt ist und daher ein Bauspardarlehen nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. In seinen beiden Urteilen vom 21.02.2017 (Az.: XI ZR 185/16 und 272/16) hat der Bundesgerichtshof (BGH) nunmehr entschieden, dass die Kündigung einer Bausparkasse auch dann rechtmäßig ist, wenn seit der Zuteilungsreife des Bausparvertrages mehr als 10 Jahre verstrichen sind. Dies bedeutet umgekehrt aber auch, dass eine Vertragsbeendigung vor dem Zeitpunkt der Zuteilungsreife prinzipiell nicht in Betracht kommt. Trotz der vorgenannten Rechtsprechung des BGH kann eine Kündigung nach Zuteilungsreife dann unwirksam sein, wenn dem Bausparer ein Zinsbonus versprochen worden war, der Anspruch hierauf aber erst nach Zuteilungsreife entsteht (vgl. Urteil des BGH vom 21.02.2017, Az.: XI ZR 272/16, Rz. 84).
Da sehr unterschiedliche Vertragsgestaltungen existieren, sollten Verbraucher Kündigungen ihrer Bausparkassen grundsätzlich rechtsanwaltlich prüfen lassen.
Wie der BGH bereits entschieden hat, sind die Abschlussgebühren der Bausparkassen grundsätzlich nicht zu beanstanden. Unzulässig sind aber möglicherweise weitere Kostenpositionen, so insbesondere die oftmals in älteren Bausparverträgen vorgesehene Gebühr für die Auszahlung des Bauspardarlehens.
Was im Übrigen Kosten anbelangt, sollte man bei laufenden Bausparverträgen die Post der Bausparkassen kritisch prüfen. Zwischenzeitlich sind Versuche bekannt, nachträglich Kontoführungsgebühren oder ähnliches zu vereinbaren bzw. als „vereinbart“ anzusehen, sofern der Bausparer nicht widerspricht. Ein Rechtsanspruch auf die Berechnung solcher Kosten besteht jedoch nicht. Die nachträgliche Erhebung bei Vertragsschluss nicht vereinbarter Kosten setzt die ausdrückliche Zustimmung des Bausparers voraus, die keinesfalls erteilt werden sollte. Erhalten Verbraucher also Schreiben ihrer Bausparkasse, in denen der Versuch unternommen wird, neue Kostenpositionen zu generieren und künftig abzurechnen, sollte dem schriftlich, möglichst durch Einschreiben, damit der Zugang nachgewiesen werden kann, widersprochen werden.