Bauherrenmodell Paul-Lincke-Straße, Saarbrücken

Eine Reihe von Kapitalanlegern erwarben von der damaligen Volksbank Neunkirchen eG, nunmehr Bank 1 Saar eG, finanzierte Eigentumswohnungen.

Der Wohnungskäufer, der die jeweilige Immobilie als Kapitalanlage und zumeist zur Altersvorsorge erwarb, sollte letztlich mit der praktischen Abwicklung nichts zu tun haben. Aus diesem Grunde hatten die Wohnungserwerber der RVI GmbH, bei der es sich um eine Tochter der Raiffeisenbanken im Saarland handelt, umfassende Vollmachten einzuräumen, so dass die RVI GmbH für die Kapitalanleger sowohl die Wohnungen erwerben, als auch die erforderlichen Kreditverträge mit der finanzierenden Bank namens der Kapitalanleger unterzeichnen konnte.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verstößt dieses Modell gegen einschlägige Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes, weil für den Abschluss derart weitreichender Verträge eine rechtliche Beratung notwendig ist, die ein solcher Geschäftsbesorger nicht leisten kann und darf. Aufgrund des Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz sind die der RVI GmbH erteilten Vollmachten nichtig, aus den aufgenommenen Kreditverträgen ergibt sich daher keine Zahlungsverpflichtung der Anleger.

Allerdings besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Möglichkeit einer Gutgläubigkeit der Bank dann, wenn ihr zum Zeitpunkt der Darlehensunterzeichnung die Original-Vollmacht der Notars, in der die RVI GmbH vom jeweiligen Kapitalanleger beauftragt wurde, vorgelegen hat.

Gleichwohl sind die Bank 1 Saar eG sowie die RVI GmbH vergleichsbereit. Außergerichtlich wurde in einem solchen Mandat angeboten, die Wohnung gegen Zahlung eines bestimmten Betrages von der RVI GmbH zu übernehmen. Der angebotene Betrag reichte aus, um den verbleibenden Restkredit bei der Bank 1 Saar eG abzulösen.

Je nach Sachverhalt sind im übrigen auch Ansprüche gegen die Vermittler bzw. Vertriebsgesellschaften denkbar, da über die Risiken des Kapitalanlagemodells in vielen Fällen wohl nicht ausreichend belehrt worden ist.

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