Berufsunfähigkeit – Versicherer müssen nachfragen
Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 05.03.2008 (Az.: IV ZR 119/06) feststellt, können sich die Versicherungsgesellschaften beim Abschluss von Berufsunfähigkeitsversicherungen nicht immer auf fehlerhafte oder lückenhafte Angaben im Versicherungsantrag berufen.
Insbesondere dann, wenn die Angaben des Versicherungsnehmers als widersprüchlich erscheinen oder sich aufgrund konkreter Umstände für den Versicherer der Eindruck aufdrängen muss, der Versicherungsnehmer habe Gesundheitsfragen nicht verstanden oder nicht ausreichend beantwortet, besteht bereits vor Vertragsschluss eine Nachfrageobliegenheit. Dem Versicherer ist es nach dem Grundsatz von Treu und Glauben in diesem Falle verwehrt, sich erst bei Eintritt des Versicherungsfalles auf unvollständige Angaben in dem Antrag zu berufen.
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Versicherungsvermittler „Auge und Ohr“ des Versicherers ist. Lässt sich beispielsweise beweisen, dass Vorerkrankungen gegenüber dem Vermittler angegeben worden waren, die jedoch, aus welchen Gründen auch immer, nicht in den Versicherungsantrag aufgenommen worden sind, so muss sich die Versicherungsgesellschaft so behandeln lassen, als seien ihr diese Informationen bekannt gewesen.
Eine positive Wirkung dürfte in diesem Zusammenhang auch das seit dem 01.01.2008 geltende Versicherungsvertragsgesetz, das ab dem 01.01.2009 auch für Altverträge anwendbar sein wird, haben. Denn dort werden die Versicherungsgesellschaften verpflichtet, anstatt unklarer Formulierungen nach konkreten Vorerkrankungen zu fragen.