Insolvenz der Securenta AG und Göttinger-Gruppe Vermögens- und Finanzholding GmbH & Co. KG a. A.

HANDLUNGSMÖGLICHKEITEN FÜR KAPITALANLEGER

Nachdem wir die Kapitalanlagegesellschaften der „Göttinger-Gruppe“ jahrelang erfolgreich auf Schadenersatz in Anspruch genommen hatten – die letzten obsiegenden Entscheidungen des Landgerichts Göttingen datieren vom 22.03. und 28.06.2007 – wurde über das Vermögen beider Anlagegesellschaften durch das Amtsgericht Göttingen bzw. das Amtsgericht Berlin das Insolvenzverfahren eröffnet. Unsere Kanzlei vertritt zahlreiche Kapitalanleger dieser Gesellschaften in den Insolvenzverfahren. Es kommt dort darauf an, die Insolvenzverwalter dazu zu veranlassen, die Rückzahlungsforderungen der Mandanten in einem möglichst günstigen Rang anzuerkennen, so dass Aussicht besteht, zumindest einen Teil des eingezahlten Kapitals im Zuge dieser Insolvenzverfahren erstattet zu erhalten. Daneben wird es möglicherweise auch um die Problematik gehen, inwieweit die atypisch stillen Gesellschafter verpflichtet sind, zumindest einen Teil der Zeichnungssummen noch an die Insolvenzverwalter zu zahlen. Hier müssen Ansprüche der Insolvenzverwalter abgewehrt werden, wobei dies insbesondere unter Hinweis auf eine Fehlberatung durch die Vermittler und einen damit verbundenen Schadenersatzanspruch des jeweiligen Kapitalanlegers möglich ist.

Unabhängig von den Insolvenzverfahren können selbstverständlich weiterhin – wie wir dies aktuell vor verschiedenen Landgerichten tun – die Vermittler der atypisch stillen Beteiligungen bzw. die hinter den Vermittlern stehenden Vertriebsgesellschaften, auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Unserer Kenntnis nach wurde durch die Vermittler offenbar flächendeckend der unzutreffende Eindruck erweckt, die Securenta AG („Sichere Rente“) biete ein zur Altersvorsorge geeignetes, sicheres „Sparprogramm“ („Pensions-Spar-Plan“) an, wobei in den Verkaufsgesprächen auf die tatsächlich vorhandenen Risiken, insbesondere auf das jetzt zumindest zum Teil eingetretene Totalverlustrisiko, nicht hingewiesen worden ist, ebenso wenig auf die Problematik der Haftung des atypisch stillen Gesellschafters mit seinem Privatvermögen, die jetzt in den Insolvenzverfahren entstehen könnte. Auch haben es die Vermittler der „Göttinger-Gruppe“ offenbar in zahlreichen Fällen vermieden, Emissionsprospekte mit den Kapitalanlegern zu besprechen oder diese Prospekte im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 21.03.2005, Az.: II ZR 140/03) rechtzeitig zu übergeben, so dass sich die Kapitalanleger selbst ein Bild von dem Kapitalanlagemodell machen konnten. Anstatt dessen fanden offenbar zahlreiche Verkaufsgespräche auf der Grundlage der von den Vermittlern erstellten Berechnungsbeispiele statt, die den künftigen Gesellschaftern sichere und hohe Renditen ohne Risiken sowie erhebliche Steuervorteile in Aussicht stellten.

Sollte sich im Zuge der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren heraus stellen, dass das Kapitalanlagemodell, wie zu vermuten ist, von vornherein nicht funktionieren konnte und tatsächlich in Form eines gigantischen Schneeballsystems geplant war, könnten Schadenersatzansprüche auch gegenüber den Vorständen und Hintermännern des Kapitalanlagemodells geltend gemacht werden.

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