Urteil des Oberlandesgerichts Dresden bestätigt weitgehend Auffassung der Verbraucherzentrale Sachsen zur Abrechnung von Prämiensparverträgen

Am 22.04.2020 hatte das Oberlandesgericht Dresden (Az.: 5 MK 1/19) seine Entscheidung in dem Musterfeststellungsverfahren der Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Sparkasse Leipzig verkündet. Das Gericht stellte fest, dass die bundesweit von Sparkassen angebotenen Prämiensparverträge „S-Prämiensparen flexibel“ keine wirksame Zinsanpassungsregelung enthalten. Es müsse daher zunächst ein angemessener und öffentlich zugänglicher Referenzzins bestimmt werden, nac dem sich dann die Änderungen des variablen Vertragszinses richten. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich, dass es sich bei dem bei dem Kreditsachverständigen der Verbraucherzentrale Sachsen verwandten – langfristigen – Zinssatz um einen solchen geeigneten Referenzzins handle. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich ferner, welche weiteren Kriterien bei der konkreten Abrechnung der Sparverträge anzuwenden sind. Schließlich vertritt das Oberlandesgericht Dresden auch die Auffassung, dass Ansprüche auf Neuberechnung nicht verjährt seien. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig; zum Az.: XI ZR 234/20 ist ein Revisionsverfahren beim Bundesgerichtshof anhängig.

Auf der Grundlage der Feststellungen des Oberlandesgerichts Dresden in dem genannten Musterfeststellungsverfahren sowie auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus den letzten Jahren bestehen Ansprüche der Sparkassenkunden, gerichtet auf Neuberechnung der Prämiensparverträge sowie Gutschrift bzw. Auszahlung der sich ergebenden (Mehr-) Beträge. Nachdem Kreditsachverständige der Verbraucherzentrale Sachsen für unsere Mandanten Neuberechnungen vorgenommen hatten, wurden zwischenzeitlich zahlreiche Klagen vor verschiedenen Landgerichten eingereicht. Wir werden weiter berichten.

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