Verkürzung des Rechtsschutzversicherungsschutzes durch neue Allgemeine Rechtsschutzbedingungen

Viele Rechtsschutzversicherer sind offenbar bestrebt, auch die Verträge ihrer Altkunden auf „aktuellen Stand“ zu bringen. Dies bedeutet in vielen Fällen, dass Versicherungsvermittler unter irgend einem Vorwand den geltenden Rechtsschutzversicherungsvertrag geringfügig verändern und versuchen, neue – meist für den Versicherungsnehmer ungünstigere – Rechtsschutzbedingungen ARB in den Versicherungsvertrag einzubeziehen.

Insbesondere auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts führt dies zum Teil zu einer empfindlichen Verkürzung des Rechtsschutzversicherungsschutzes, da in den aktuellen ARB verschiedener Gesellschaften plötzlich die Interessenwahrnehmung aus dem Bereich des Kapitalanlagerechts völlig oder zumindest weit überwiegend ausgeschlossen wird.

Wie unsere Erfahrungen zeigen, werden Versicherungsnehmer über diese Einschränkung ihres Rechtsschutzversicherungsschutzes anlässlich von „Vertragsumstellungen“ meist nicht belehrt. Es dürfte davon auszugehen sein, dass die Versicherungsvermittler oft selbst nicht wissen, wie sich die Geltung neuer ARB auf den Umfang des Versicherungsschutzes konkret auswirkt.

Diese Praxis der Rechtsschutzversicherer ist unseres Erachtens aber schlicht rechtswidrig. Selbstverständlich hat der Versicherungsvermittler, sofern der laufende Vertrag auf neue ARB umgestellt werden soll, den Versicherungsnehmer über eine Verkürzung seines Versicherungsschutzes aufzuklären, wie das Amtsgericht Waldshut-Tiengen in seinem Urteil vom 03.09.2008 feststellt. Zwar müsse ein Versicherungsvermittler nicht über jede Kleinigkeit aufklären; wenn jedoch ein ganzes Rechtsgebiet, wie dasjenige des Kapitalanlagerechts künftig vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sein solle, müsse hierüber belehrt werden. Dies gilt selbstverständlich erst recht, wenn anlässlich der Umstellung auf einen neuen Versicherungstarif der unzutreffende Eindruck erweckt wird, der Versicherungsschutz werde verbessert.

In weiteren vor den Amtsgerichten Bamberg und Kitzingen geführten Verfahren erkannten die dortigen Rechtsschutzversicherer die Aussichtslosigkeit ihres Unterfangens und gewährten unseren Mandanten unmittelbar nach Einreichung der Deckungsklagen Versicherungsschutz für ihre Interessenwahrnehmung.

Lehnt der Rechtsschutzversicherer also auf eine Deckungsanfrage des Versicherungsnehmers zunächst einmal die Kostenübernahme ab, so sollte man sich damit nicht abfinden. Vielmehr ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen und die dortigen Ausschlusstatbestände, auf die sich der Versicherer zur Begründung der Ablehnung bezieht, überhaupt wirksam vereinbart worden sind.

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