Widerruf bei Verbraucherdarlehensverträgen weiter möglich
Bekanntlich hatte der Gesetzgeber, um die „Flut“ der Widerrufsfälle einzudämmen und die Banken zu schützen, das Widerrufsrecht für Verbraucherimmobiliardarlehensverträge zeitlich begrenzt. Immobiliardarlehensverträge, die Verbraucher im Zeitraum zwischen dem 01.08.2002 und dem 10.06.2010 geschlossen hatten, konnten unter Berücksichtigung der gesetzlichen Überleitungsvorschriften nur bis zum 21.06.2016 widerrufen werden. Dies bedeutet jedoch, dass Verbraucherimmobiliardarlehensverträge, die nach dem 10.06.2010 geschlossen worden waren, noch immer widerrufen werden können, wenn die Belehrung Fehler aufweist. Am 21.03.2016 trat zudem eine Regelung nur für Immobiliardarlehensverträge in Kraft, der zufolge ein Widerrufsrecht in jedem Falle nach 12 Monaten und 14 Tagen seit Vertragsschluss erlischt, auch wenn die erteilte Widerrufsbelehrung fehlerhaft war oder gar keine Widerrufsbelehrung erteilt worden ist.
Bei Immobiliardarlehensverträgen, die nach dem 10.06.2010 aber vor dem 21.03.2016 geschlossen worden waren, besteht bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung nach wie vor ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht. Da in der obergerichtlichen Rechtsprechung auch Widerrufsbelehrungen aus diesem Zeitraum beanstandet worden waren, lohnt eine Prüfung angesichts der sehr hohen wirtschaftlichen Vorteile, die sich gerade bei Immobiliendarlehensverträgen durch einen Widerruf erzielen lassen, oftmals. Bei neueren Immobiliendarlehensverträgen ist allerdings die Regelung aus § 356 b II Satz 4 BGB zu beachten. Für Verträge, die seit dem 21.03.2016 geschlossen worden waren, kann das Widerrufsrecht, wie vorstehend dargestellt, auch bei fehlerhafter oder unterbliebener Belehrung nur über einen Zeitraum von 12 Monaten und 14 Tagen seit Abschluss des Darlehensvertrages ausgeübt werden.
Zu beachten ist schließlich, dass diese Einschränkungen nur für Immobiliarverbraucherdarlehensverträge gelten, also Darlehen, die dem Erwerb von Eigentum an Grundstücken dienen und durch Grundpfandrechte oder eine Reallast gesichert sind. Für sonstige Darlehensverträge, etwa Ratenkredite zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugs, sind weiterhin die allgemeinen Regelungen, denen zufolge ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht ausgeübt werden kann, wenn es an einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung fehlt, maßgeblich.