Rückforderung von Ausschüttungen bei geschlossenen Fonds

Da zwischenzeitlich eine Vielzahl geschlossener Fonds, in den letzten Jahren insbesondere Schifffonds, notleidend oder gar insolvent wurden, wird häufig versucht, von den Kapitalanlegern in früheren Jahren gezahlte Ausschüttungen zurückzufordern. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) bestehen für derartige Rückforderungsansprüche verschiedene Voraussetzungen insbesondere in Abhängigkeit davon, wer die Rückforderung geltend macht und in welcher Form der Kapitalanleger sich an einem geschlossenen Fonds beteiligt hatte.

So weist der BGH in seinem Urteil vom 12.03.2013 darauf hin, dass derjenige Kapitalanleger, der sich als Gesellschafter (Kommanditist) beteiligt hatte, nur dann zu einer Rückzahlung an die Gesellschaft selbst verpflichtet sei, wenn der Gesellschaftsvertrag dies ausdrücklich vorsieht. Ob der Insolvenzverwalter einer insolventen Fondsgesellschaft oder auch Gesellschaftsgläubiger selbst Ansprüche letztlich durchsetzen können, hängt unter anderem davon ab, wie sich der Kapitalanleger – als Gesellschafter oder nur Treugeber – an der Gesellschaft beteiligt hatte und ob Ausschüttungen, die zurückgefordert werden, überhaupt in Geschäftsjahren geleistet worden waren, in denen die Gesellschaft Verluste erwirtschaftet hatte.

Zu prüfen ist im Einzelfall auch, ob derartige Ansprüche zwischenzeitlich verjährt sind, worauf der BGH insbesondere in seinem Urteil vom 19.10.2017 verweist.

Letztlich ist also unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des BGH im Einzelfall zu prüfen, ob und gegebenenfalls welche Einwendungen der Kapitalanleger, der in geschlossene Fonds investiert hatte, Rückforderungsansprüchen entgegenhalten kann.

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