Berufsunfähigkeit aufgrund unzumutbarer Schmerzen bei der Ausübung der Berufstätigkeit
Dass insbesondere chronische Schmerzen zur Berufsunfähigkeit führen können, hatte der Bundesgerichtshof bereits in einer Entscheidung aus dem Jahre 1991 festgestellt. Aus zwei neueren Entscheidungen des saarländischen Oberlandesgerichts aus dem Jahre 2014 und des OLG Karlsruhe vom September 2016 lassen sich die Voraussetzungen, die für eine Berufsunfähigkeit wegen dauerhafter Schmerzen vorliegen müssen, entnehmen. Danach müssen die entweder auf organische oder psychische/psychosomatische Ursachen zurückzuführenden Schmerzen eine gewisse Intensität erreichen. Hinzukommt, dass diese Schmerzen dazu führen müssen, dass der Versicherungsnehmer mehr als die Hälfte seiner früheren täglichen Arbeitszeit nicht mehr in zumutbarer Weise durchstehen kann. Die Schmerzzustände müssen also zu mindestens über 50 % der regelmäßigen täglichen bzw. wöchentlichen Arbeitszeit auftreten. Hinzukommen muss – wie bei jeder Berufsunfähigkeit – eine Zukunftsprognose, dass dieser Zustand, nach neueren Bedingungswerken, zumindest voraussichtlich in den nächsten sechs Monaten andauern wird.
Da zahlreiche Erkrankungen, die zur Berufsunfähigkeit führen können, mit anhaltenden Schmerzzuständen einhergehen, sollte dies bei der Darlegung der Berufsunfähigkeit berücksichtigt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass insbesondere chronifizierte Schmerzen als solche zur Berufsunfähigkeit führen können.
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