Debeka senkt garantierten Rechnungszins in Riester-Verträgen

Nachdem die Debeka in älteren Riester-Verträgen den bei Vertragsschluss garantierten Rechnungszins – dieser lag im Jahre 2007 bei 2,25 % – jahrelang bezahlt hatte, versucht man nunmehr, sich dieser wirtschaftlichen Belastung zu entledigen. Vermutlich haben zahlreiche Kunden der Debeka, die bereits vor Jahren Riester-Rentenversicherungen abgeschlossen hatten, im März vergangenen Jahres Nachträge zum Versicherungsschein erhalten. Im berühmten „Kleingedruckten“ wird darauf hingewiesen, dass künftige Erhöhungen des Eigenbeitrags nur mit dem zum Zeitpunkt der Erhöhung maßgeblichen – niedrigeren – Rechnungszins versehen werden.

Die Debeka versucht damit, sich den bei Vertragsschluss abgegebenen Erklärungen zum garantierten Rechnungszins zu entziehen. Nach unserer Auffassung ist der ursprüngliche Rechnungszins aber auch für alle Erhöhungen des Eigenbeitrags maßgeblich. Denn es liegt im Wesen eines solchen Riester-Vertrages begründet, dass sich der Eigenbeitrag, etwa bei tariflicher Erhöhung des Einkommens, erhöhen muss, damit der Riester-Sparer die volle staatliche Zulage erhält. Ungeachtet dessen, dass sich die Debeka damit nicht an ihre ursprünglichen Zusagen hält, existiert nach unserer Rechtsauffassung auch keine Anspruchsgrundlage – weder im Gesetz noch in den Versicherungsbedingungen älterer Riester-Verträge – die es dem Versicherer erlauben würde, den ursprünglichen Rechnungszins für spätere Beitragserhöhungen abzusenken.

Jeder Riester-Sparer der Debeka sollte seine Vertragsunterlagen auf die vorbeschriebene Problematik hin durchlesen und einer Absenkung des Rechnungszinses – in den uns vorliegenden Schreiben ist die Rede von 0,9 % jährlich – widersprechen. Da aufgrund des niedrigen Kapitalmarktzinses nicht auszuschließen ist, dass der Rechnungszins in einigen Jahren noch niedriger, möglicherweise auch bei 0,0 % jährlich, liegen wird, kann die Absenkung des Garantiezinses, insbesondere bei der regelmäßig sehr langen Laufzeit von Riester-Rentenversicherungen, auch erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen haben. In einem solchen Fall wurde von uns nunmehr Klage beim Amtsgericht Bamberg eingereicht, mit dem Antrag, festzustellen, dass der ursprünglich garantierte Rechnungszins von der Debeka für die gesamte Laufzeit des Riester-Vertrages zugrunde zu legen ist.

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