Erhebliche Kapitalverluste bei Quantum Leben

Der liechtensteinische Versicherer Quantum Leben AG bot auch deutschen Kunden fondsgebundene Lebensversicherungen an, bei denen hohe jährliche Erträge von 9 %, nach Abzug der Kosten, monatlich ausgeschüttet werden sollten. Bei den zugrundeliegenden Fonds handelte es sich allerdings nicht um herkömmliche Aktien- oder Rentenfonds; vielmehr diente das Fondsvermögen dazu, an Zielgesellschaften ausbezahlt zu werden, die wiederum ausgewählten Unternehmen Forderungen gegen Dritte aus bereits erfüllten Handelsgeschäften vorfinanzierten. Nach den schriftlichen Informationsunterlagen der Quantum Leben, beispielsweise für den „Aventor Fund EUR Class A“ (ISIN: LU0920761136), bestand für das vom Versicherungsnehmer eingesetzte Kapital kein Risiko, denn es durften nur durch Regierungsbehörden verbürgte Forderungen oder solche, die durch eine Kreditausfallversicherung geschützt waren, finanziert werden.

Offenbar hatte sich das Fondsmanagement an diese Vorgaben nicht gehalten und war durch die Quantum Leben sowie weitere beteiligte Unternehmen nicht hinreichend kontrolliert worden. Mit Schreiben vom 24.03.2017 musste die Quantum Leben einräumen, dass sich gerade beim vorgenannten Aventor Fund gravierende Verluste im Bereich von 70 % bis 80 % des investierten Kapitals eingestellt hätten.

Nach unserer Einschätzung wurden potentielle Kapitalanleger in den schriftlichen Informationsunterlagen der Quantum Leben über ein Teil- bzw. Totalverlustrisiko nicht hinreichend belehrt. Auch die Vermittler vor Ort hatten nach den übereinstimmenden Angaben unserer Mandanten keine ausreichenden Informationen zu Risiken und Funktionsweise der zugrunde liegenden Fonds erteilt.

Offenbar in Kenntnis der Haftungsproblematik bietet die Quantum Leben geschädigten Versicherungsnehmern Vergleiche an. Da im Rahmen solcher Vergleiche aber nur ein Bruchteil des tatsächlich entstandenen Schadens – bei Verzicht auf weitergehende Ansprüche – ersetzt wird, ist jedem Geschädigten zu raten, die Sache unbedingt einem spezialisierten Rechtsanwalt zur Prüfung vorzulegen.

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