Wichtige Änderungen im Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Die Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) hat einige verbraucherfreundliche Änderungen mit sich gebracht. Zu nennen ist hier vor allem die Abkehr vom „alles oder nichts“-Prinzip. Während nach altem Recht beispielsweise die Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit im Falle grober Fahrlässigkeit grundsätzlich zu einer Leistungsfreiheit des Versicherers führte, sieht das seit dem 01.01.2008 geltende VVG nur eine verhältnismäßige Kürzung des Entschädigungsanspruchs – je nach Schwere des Verschuldens – vor.
Ersatzlos entfallen ist die wenig verbraucherfreundliche Vorschrift des vormaligen § 12 III VVG. Nach dieser Bestimmung wurde der Versicherer, unabhängig von der Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs, bereits nach sechs Monaten leistungsfrei, wenn der Anspruch abgelehnt worden war und der Versicherer den Versicherungsnehmer auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht hatte. Auch soweit die Allgemeinen Versicherungsbedingungen Vorschriften enthalten, die derjenigen des § 12 III VVG (a. F.) nachgebildet sind, dürften diese zum jetzigen Zeitpunkt keine Wirkung mehr entfalten. Im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 12 I VVG (a. F.) ist allerdings auch zu beachten, dass anstatt der dortigen Verjährungsvorschrift nunmehr die allgemeine Vorschrift des § 195 BGB gilt. Die Verjährungsfrist für jegliche Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag beträgt demnach drei Jahre. Die Frist beginnt gemäß § 199 I BGB mit Kenntniserlangung von den den Anspruch begründenden Umständen. Diese Regelung ist nicht ausschließlich günstig für den Verbraucher, da nach altem Recht jedenfalls im Lebensversicherungsbereich eine Verjährungsfrist von fünf Jahren gegolten hat und zwar beginnend mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden konnte. Vorteilhaft für den Versicherungsnehmer ist dagegen die Vorschrift des § 215 I VVG, wonach Klagen aus dem Versicherungsverhältnis am Wohnortgericht des Versicherungsnehmers erhoben werden können.
Schließlich ist zu beachten, dass das alte Recht nicht etwa seit dem 01.01.2008 obsolet geworden ist. Entsprechend der einschlägigen Überleitungsvorschriften gilt das alte Recht weiterhin für Versicherungsverträge, die vor dem 01.01.2008 geschlossen worden sind. Ab dem 01.01.2009 ist das neue VVG dann – allerdings mit einigen Ausnahmen – auch für „Altverträge“ anwendbar. Ist bei einem „Altvertrag“ der Versicherungsfall bis zum 31.12.2008 eingetreten, ist ausschließlich das alte Recht anwendbar. Das VVG in der Fassung bis zum 31.12.2007 wird also jedenfalls die Gerichte noch einige Jahre lang beschäftigen. Gerade aufgrund der erheblichen Unterschiede zwischen dem alten und dem neuen VVG ist daher eine eingehende anwaltliche Beratung bei Eintritt eines Versicherungsfalles von großer Bedeutung, da die Erfolgsaussichten einer Klage nicht unerheblich vom anwendbaren Recht abhängen können.