Wirtschaftliche Schieflage der UDI-Gruppe

Die verschiedenen Gesellschaften der UDI-Gruppe, so etwa die UDI Energie Festzins III GmbH & Co. KG, hatten umweltbewussten Kapitalanlegern eine Beteiligung über – angeblich festverzinsliche – Nachrangdarlehen angeboten. Es darf vermutet werden, dass das Kapitalanlagemodell bereits seit längerem, aus welchem Grunde auch immer, nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden konnte. Jedenfalls erfolgten Zinszahlungen in den vergangenen Jahren nur noch teilweise.

Mit Schreiben vom April 2021 wurden die Darlehensnehmer über den drohenden Ausfall ihrer Kapitalanlage informiert. Gleichzeitig wurde ein Schriftstück „Vereinbarung“ zugesandt, in dem der jeweilige Darlehensgeber auf den größten Teil seines Rückzahlungsanspruchs, wie auch mögliche Schadenersatzansprüche, verzichten sollte. Nach unserer Auffassung verbietet sich die Unterzeichnung dieses Schriftstücks zum gegenwärtigen Zeitpunkt von selbst. Denn zunächst sollte geprüft werden, inwieweit Schadenersatzansprüche gegen die Geschäftsführung der einzelnen Gesellschaften oder Dritte bestehen könnten, ehe man diese im Zuge der genannten „Vereinbarung“ abtritt. Aus unserer Sicht könnte es sich bei den angebotenen Vereinbarungen um den Versuch handeln, Schadenersatzansprüche der Kapitalanleger bereits im Vorfeld „abzuräumen“.

Die zuständige Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth hat in dieser Sache bereits Ermittlungen aufgenommen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erließ im Mai 2021 gegen verschiedene Gesellschaften der UDI-Gruppe Bescheide, in denen der weitere Betrieb des Kapitalanlagemodells untersagt und dessen Rückabwicklung verlangt wird. Nach Rechtsauffassung der BaFin hätten die einzelnen Gesellschaften der UDI-Gruppe, wegen Unwirksamkeit der Nachrangklausel, eine Erlaubnis zum Betrieb eines Einlagengeschäfts nach dem Kreditwesengesetz (KWG) benötigt.

Unserer Kenntnis nach ist zwischenzeitlich beim Amtsgericht Leipzig für verschiedene Gesellschaften der UDI-Gruppe die Eröffnung von Insolvenzverfahren beantragt worden. Es muss also damit gerechnet werden, dass die Darlehensgeber erhebliche Forderungsausfälle erleiden könnten. Umso wichtiger erscheint es uns, zu prüfen, inwieweit und gegenüber wem Schadenersatzansprüche bestehen könnten und inwieweit diese realisierbar sind. Mit einer solchen Prüfung sind wir derzeit beschäftigt, haben für unsere Mandanten Strafanzeigen bei der Staatsanwaltschaft erstattet und dort um Akteneinsicht nachgesucht. Ferner wurde auch die BaFin kontaktiert, um Näheres zu den einzelnen Bescheiden vom Mai 2021 zu erfahren.

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