Debeka vergleicht sich mit Versicherungsnehmern vor dem OLG Koblenz

Wie wir bereits berichtet hatten, vertritt das Oberlandesgericht Koblenz die Rechtsauffassung, dass die Debeka in Riester-Rentenversicherungen sowie auch Leibrentenversicherungen den garantierten Rechnungszins für Erhöhungsbeiträge/Dynamisierungen nicht einseitig reduzieren darf. Nachdem das Landgericht Koblenz zunächst noch zugunsten der Debeka entschieden hatte, drohte nunmehr vor dem Oberlandesgericht eine Verurteilung, dass die von der Debeka geübte Praxis rechtswidrig ist. Die Debeka akzeptierte daher die vom OLG Koblenz vorgeschlagenen Vergleiche, in denen der garantierte Rechnungszins jeweils festgeschrieben wird, solange es bei dem vereinbarten Versicherungstarif verbleibt.

Gleichwohl teilt der Versicherer selbst denjenigen Kunden, die sich außergerichtlich dezidiert auf die richterlichen Hinweise des OLG Koblenz berufen, mit, dass man weiterhin an seiner Rechtsauffassung festhalte und es daher bei den einseitigen Vertragsänderungen verbleibe. Wenn allerdings dieselben Versicherungsnehmer unsere Kanzlei beauftragen, lenkt der Versicherer ein, allerdings nicht ohne zu betonen, dass man weiterhin an seiner Rechtsauffassung festhalte und es sich jeweils nur um Einzelfallentscheidungen handle. Auch einen Teil der durch unsere Tätigkeit entstehenden Kosten übernimmt die Debeka in diesen Fällen. Offenbar will der Versicherer also vermeiden, dass von unserer Kanzlei weitere Klagen beim Landgericht Koblenz eingereicht werden.

Letztlich wäre es natürlich verbraucherfreundlich gewesen, hätte der Versicherer die Konsequenzen aus der Rechtsauffassung des OLG Koblenz gezogen und die einseitigen Vertragsänderungen für alle betroffenen Versicherungsnehmer rückgängig gemacht. Zumindest bietet aber die vom OLG Koblenz geäußerte Rechtsauffassung die Möglichkeit, aktuell auch außergerichtlich die Ansprüche der Versicherungsnehmer durchsetzen zu können. In einer ganzen Reihe von Mitteilungen bestätigte uns die Debeka, dass es jeweils bei dem bei Vertragsschluss vereinbarten (garantierten) Rechnungszins verbleibe, ebenso bei der vereinbarten Sterbetafel und den Kostensätzen.

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