Vorliegen von Berufsunfähigkeit auch dann, wenn wichtige Teiltätigkeiten nicht mehr ausgeübt werden können

In seinem Urteil vom 19.07.2017 (Az.: IV ZR 535/15) hebt der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart auf. Das Oberlandesgericht hatte, nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, aus medizinischen Gründen bei der Klägerin eine Berufsunfähigkeit deshalb verneint, weil die Funktionseinschränkungen aufgrund eines Rückenleidens nur mit 20 % zu bewerten seien. Nach dem zugrunde liegenden Bedingungswerk müsse die Klägerin jedoch nachweisen, zu mindestens 50 % berufsunfähig zu sein.

Der BGH weist in der Revisionsentscheidung darauf hin, dass die Beeinträchtigung der Klägerin in der Ausübung ihres zuletzt ausgeübten Berufs nicht allein anhand der zeitlichen Anteile der von ihr isoliert nicht mehr zu bewältigenden Tätigkeiten bemessen werden könne. Entscheidend sei vielmehr, ob die Teiltätigkeit, zu deren Ausübung der Versicherungsnehmer nicht mehr in der Lage ist, untrennbarer Bestandteil eines beruflichen Gesamtvorgangs sei. Kann der Versicherungsnehmer für sein Berufsbild prägende Teiltätigkeiten nicht mehr ausüben, liegt prinzipiell Berufsunfähigkeit vor.

Der BGH bezieht sich in seinem Urteil vom 19.07.2017 auch auf eine Entscheidung aus dem Jahre 2003. Dort hatte der BGH festgestellt, dass ein Automatenaufsteller seinen Beruf insgesamt nicht mehr ausüben könne, wenn er eine Geldzählmaschine nicht mehr tragen kann, dementsprechend also Automaten nicht mehr leeren und eine Abrechnung nicht vornehmen könne.

Bei der Geltendmachung von Ansprüche wegen Berufsunfähigkeit kommt es also nicht nur darauf an, ob man die bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübte Beschäftigung in tatsächlicher und zeitlicher Hinsicht zu mindestens 50 % nicht mehr ausüben kann; selbst wenn diese Schwelle nicht erreicht wird, ist weiter zu prüfen, ob prägende Teiltätigkeiten möglicherweise nicht mehr ausführbar sind, ohne die die gesamte berufliche Tätigkeit – auch wirtschaftlich betrachtet – keinen Sinn mehr macht.

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