Riester-Rentenversicherung der Debeka: OLG Koblenz bezeichnet Reduzierung des Rechnungszinses als vertragswidrig
Seit mehreren Jahren ist es gängige Praxis der Debeka Lebensversicherungsverein a. G., den bei Abschluss von Lebens- bzw. Rentenversicherungen in den Jahren 2002 bis 2012 garantierten Rechnungszins zumindest für Erhöhungsbeiträge/Dynamisierungen zu reduzieren. Nach Auffassung des Versicherers ist jeweils der Rechnungszins maßgebend, der im Zeitpunkt der Erhöhung für Neuverträge gilt. Mit dieser Begründung wurden garantierte Rechnungszinsen von 3,25 %, 2,75 % und 2,25 % aus früheren Jahren seit 2017 auf 0,9 % jährlich reduziert. Zum Teil erhielten Versicherungsnehmer bereits Mitteilungen, dass Erhöhungsbeiträge ab dem Jahr 2021 nur noch mit 0,25 % verzinst werden würden.
Zur Begründung verweist die Debeka auf die jeweils vereinbarten Versicherungsbedingungen. Jedenfalls was Riester-Rentenversicherungen der Debeka anbelangt, vertritt das Oberlandesgericht Koblenz jedoch die Auffassung, dass eine Reduzierung des garantierten Rechnungszinses auch für spätere Beitragserhöhungen nicht in Betracht komme, sofern, wie in der Regel, der bei Vertragsschluss vereinbarte Tarif beibehalten wird.
Hintergrund dieser beim OLG Koblenz anhängigen Berufungsverfahren waren verschiedene Klagen, die wir vor dem Landgericht Koblenz erhoben hatten. Das Landgericht Koblenz hatte unsere Klagen mit dem Argument, aus den versicherungsvertraglichen Vereinbarungen ergebe sich kein Anspruch auf Beibehaltung des garantierten Rechnungszinses auch für Erhöhungsbeiträge, abgewiesen. Uns hatte sich diese Begründung allerdings nicht erschlossen, weil es aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers sicher zum Wesen eines Riester-Vertrages gehört, auch Erhöhungsbeiträge mit dem für den Vertrag jeweils geltenden Rechnungszins verzinst zu erhalten. Denn der Versicherungsnehmer muss mit steigendem Berufseinkommen auch höhere Eigenbeiträge bezahlen, um die volle staatliche Riester-Förderung zu erhalten. Werden diese nicht mit dem garantierten Rechnungszins verzinst, stellt sich die Frage nach der wirtschaftlichen Sinnhaftigkeit eines solchen Versicherungsvertrages.
Die richterlichen Hinweise, die wir vom OLG Koblenz erhalten haben, beziehen sich aktuell ausdrücklich auf Riester-Rentenversicherungen. Da allerdings Berufungsverfahren auch mit anderem Gegenstand (nicht geförderten Kapitallebens- und Leibrentenversicherungen) anhängig sind, werden wir auch hierzu alsbald eine Einschätzung des OLG Koblenz erhalten.
Von erheblicher Bedeutung ist die nunmehr geäußerte Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Koblenz deshalb, weil die Debeka Lebensversicherungsverein a. G. ihren Sitz in Koblenz hat, also jeder Versicherungsnehmer dort Klage erheben kann, sodass das OLG Koblenz als Berufungsgericht zuständig ist.