Erhebliche Kapitalverluste bei Quantum Leben
Der liechtensteinische Versicherer Quantum Leben AG bot auch deutschen Kunden fondsgebundene Lebensversicherungen an, bei denen hohe jährliche Erträge von 9 %, nach Abzug der Kosten, monatlich ausgeschüttet werden sollten. Bei den zugrundeliegenden Fonds handelte es sich allerdings nicht um herkömmliche Aktien- oder Rentenfonds; vielmehr diente das Fondsvermögen dazu, an Zielgesellschaften ausbezahlt zu werden, die wiederum ausgewählten Unternehmen Forderungen gegen Dritte aus bereits erfüllten Handelsgeschäften vorfinanzierten. Nach den schriftlichen Informationsunterlagen der Quantum Leben, beispielsweise für den „Aventor Fund EUR Class A“ (ISIN: LU0920761136), bestand für das vom Versicherungsnehmer eingesetzte Kapital kein Risiko, denn es durften nur durch Regierungsbehörden verbürgte Forderungen
Klagen gegen 11 Champions AG erhoben
Die 11 Champions AG bot ein Kapitalanlagemodell an, bei dem Ansprüche der Kapitalanleger aus Lebens- bzw. Rentenversicherungen an die 11 Champions AG abgetreten werden mussten. Die 11 Champions AG realisierte sodann die Rückkaufswerte aus den Versicherungen durch Kündigung und versprach den Anlegern, das Kapital mit hohen Renditen nach 7, 10, 13 oder 16 Jahren zurückzuzahlen. Insbesondere die in Beteiligungszertifikaten verbriefte Zusage, einen exakt bestimmten Euro-Betrag in einigen Jahren zurückzuführen, erweckte bei Kapitalanlegern den Eindruck, dass es sich um eine risikolose Kapitalanlage handle. Nach hiesiger Kenntnis existiert ein Verkaufsprospekt nicht; auch sonstige Schriftstücke enthalten keine Risikobelehrung. Ungeachtet der schadenersatzbegründenden Fehl-
Zulässigkeit der Kündigung von Bausparverträgen nach aktueller Rechtsprechung
Bislang bestand in der Rechtsprechung lediglich Einigkeit, dass die Bausparkassen berechtigt sind, Bausparverträge zu kündigen, bei denen die Bausparsumme voll einbezahlt ist und daher ein Bauspardarlehen nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. In seinen beiden Urteilen vom 21.02.2017 (Az.: XI ZR 185/16 und 272/16) hat der Bundesgerichtshof (BGH) nunmehr entschieden, dass die Kündigung einer Bausparkasse auch dann rechtmäßig ist, wenn seit der Zuteilungsreife des Bausparvertrages mehr als 10 Jahre verstrichen sind. Dies bedeutet umgekehrt aber auch, dass eine Vertragsbeendigung vor dem Zeitpunkt der Zuteilungsreife prinzipiell nicht in Betracht kommt. Trotz der vorgenannten Rechtsprechung des BGH kann eine Kündigung
Widerruf bei Verbraucherdarlehensverträgen weiter möglich
Bekanntlich hatte der Gesetzgeber, um die „Flut“ der Widerrufsfälle einzudämmen und die Banken zu schützen, das Widerrufsrecht für Verbraucherimmobiliardarlehensverträge zeitlich begrenzt. Immobiliardarlehensverträge, die Verbraucher im Zeitraum zwischen dem 01.08.2002 und dem 10.06.2010 geschlossen hatten, konnten unter Berücksichtigung der gesetzlichen Überleitungsvorschriften nur bis zum 21.06.2016 widerrufen werden. Dies bedeutet jedoch, dass Verbraucherimmobiliardarlehensverträge, die nach dem 10.06.2010 geschlossen worden waren, noch immer widerrufen werden können, wenn die Belehrung Fehler aufweist. Am 21.03.2016 trat zudem eine Regelung nur für Immobiliardarlehensverträge in Kraft, der zufolge ein Widerrufsrecht in jedem Falle nach 12 Monaten und 14 Tagen seit Vertragsschluss erlischt, auch wenn die erteilte