Aktuelles

von: raostermann

Vorliegen von Berufsunfähigkeit auch dann, wenn wichtige Teiltätigkeiten nicht mehr ausgeübt werden können

In seinem Urteil vom 19.07.2017 (Az.: IV ZR 535/15) hebt der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart auf. Das Oberlandesgericht hatte, nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, aus medizinischen Gründen bei der Klägerin eine Berufsunfähigkeit deshalb verneint, weil die Funktionseinschränkungen aufgrund eines Rückenleidens nur mit 20 % zu bewerten seien. Nach dem zugrunde liegenden Bedingungswerk müsse die Klägerin jedoch nachweisen, zu mindestens 50 % berufsunfähig zu sein. Der BGH weist in der Revisionsentscheidung darauf hin, dass die Beeinträchtigung der Klägerin in der Ausübung ihres zuletzt ausgeübten Berufs nicht allein anhand der zeitlichen Anteile der von ihr isoliert nicht mehr zu

von: raostermann

Debeka senkt garantierten Rechnungszins in Riester-Verträgen

Nachdem die Debeka in älteren Riester-Verträgen den bei Vertragsschluss garantierten Rechnungszins – dieser lag im Jahre 2007 bei 2,25 % – jahrelang bezahlt hatte, versucht man nunmehr, sich dieser wirtschaftlichen Belastung zu entledigen. Vermutlich haben zahlreiche Kunden der Debeka, die bereits vor Jahren Riester-Rentenversicherungen abgeschlossen hatten, im März vergangenen Jahres Nachträge zum Versicherungsschein erhalten. Im berühmten „Kleingedruckten“ wird darauf hingewiesen, dass künftige Erhöhungen des Eigenbeitrags nur mit dem zum Zeitpunkt der Erhöhung maßgeblichen – niedrigeren – Rechnungszins versehen werden. Die Debeka versucht damit, sich den bei Vertragsschluss abgegebenen Erklärungen zum garantierten Rechnungszins zu entziehen. Nach unserer Auffassung ist der

von: raostermann

Auch Unternehmen können Bearbeitungsentgelte von Banken zurückfordern

Der Bundesgerichtshof hatte zunächst mit Urteil vom 13.05.2014 (Az.: XI ZR 405/12) entschieden, dass Verbraucher Bearbeitungsentgelte dann zurückfordern können, wenn diese von Banken formularmäßig in Darlehensverträge eingearbeitet worden waren. In den folgenden Jahren vertraten verschiedene Oberlandesgerichte unterschiedliche Ansichten, ob diese Rechtsprechung auch auf Unternehmerkredite übertragbar sei. Diese Frage wurde nunmehr vom Bundesgerichtshof in zwei Entscheidungen vom 04.07.2017 (Az.: XI ZR 562/15 und 233/16)  zugunsten der Unternehmer entschieden. Auch diese können Bearbeitungsentgelte oder Bearbeitungsgebühren, die laufzeitunabhängig zu entrichten waren, zurückfordern, wenn diese Kostenpositionen nicht individuell zwischen Bank und Kunde ausgehandelt worden waren. Wirtschaftlich dürften diese Entscheidungen zu Lasten der Banken

von: raostermann

Erhebliche Kapitalverluste bei Quantum Leben

Der liechtensteinische Versicherer Quantum Leben AG bot auch deutschen Kunden fondsgebundene Lebensversicherungen an, bei denen hohe jährliche Erträge von 9 %, nach Abzug der Kosten, monatlich ausgeschüttet werden sollten. Bei den zugrundeliegenden Fonds handelte es sich allerdings nicht um herkömmliche Aktien- oder Rentenfonds; vielmehr diente das Fondsvermögen dazu, an Zielgesellschaften ausbezahlt zu werden, die wiederum ausgewählten Unternehmen Forderungen gegen Dritte aus bereits erfüllten Handelsgeschäften vorfinanzierten. Nach den schriftlichen Informationsunterlagen der Quantum Leben, beispielsweise für den „Aventor Fund EUR Class A“ (ISIN: LU0920761136), bestand für das vom Versicherungsnehmer eingesetzte Kapital kein Risiko, denn es durften nur durch Regierungsbehörden verbürgte Forderungen

von: raostermann

Klagen gegen 11 Champions AG erhoben

Die 11 Champions AG bot ein Kapitalanlagemodell an, bei dem Ansprüche der Kapitalanleger aus Lebens- bzw. Rentenversicherungen an die 11 Champions AG abgetreten werden mussten. Die 11 Champions AG realisierte sodann die Rückkaufswerte aus den Versicherungen durch Kündigung und versprach den Anlegern, das Kapital mit hohen Renditen nach 7, 10, 13 oder 16 Jahren zurückzuzahlen. Insbesondere die in Beteiligungszertifikaten verbriefte Zusage, einen exakt bestimmten Euro-Betrag in einigen Jahren zurückzuführen, erweckte bei Kapitalanlegern den Eindruck, dass es sich um eine risikolose Kapitalanlage handle. Nach hiesiger Kenntnis existiert ein Verkaufsprospekt nicht; auch sonstige Schriftstücke enthalten keine Risikobelehrung. Ungeachtet der schadenersatzbegründenden Fehl-

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