Zulässigkeit der Kündigung von Bausparverträgen nach aktueller Rechtsprechung
Bislang bestand in der Rechtsprechung lediglich Einigkeit, dass die Bausparkassen berechtigt sind, Bausparverträge zu kündigen, bei denen die Bausparsumme voll einbezahlt ist und daher ein Bauspardarlehen nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. In seinen beiden Urteilen vom 21.02.2017 (Az.: XI ZR 185/16 und 272/16) hat der Bundesgerichtshof (BGH) nunmehr entschieden, dass die Kündigung einer Bausparkasse auch dann rechtmäßig ist, wenn seit der Zuteilungsreife des Bausparvertrages mehr als 10 Jahre verstrichen sind. Dies bedeutet umgekehrt aber auch, dass eine Vertragsbeendigung vor dem Zeitpunkt der Zuteilungsreife prinzipiell nicht in Betracht kommt. Trotz der vorgenannten Rechtsprechung des BGH kann eine Kündigung
Widerruf bei Verbraucherdarlehensverträgen weiter möglich
Bekanntlich hatte der Gesetzgeber, um die „Flut“ der Widerrufsfälle einzudämmen und die Banken zu schützen, das Widerrufsrecht für Verbraucherimmobiliardarlehensverträge zeitlich begrenzt. Immobiliardarlehensverträge, die Verbraucher im Zeitraum zwischen dem 01.08.2002 und dem 10.06.2010 geschlossen hatten, konnten unter Berücksichtigung der gesetzlichen Überleitungsvorschriften nur bis zum 21.06.2016 widerrufen werden. Dies bedeutet jedoch, dass Verbraucherimmobiliardarlehensverträge, die nach dem 10.06.2010 geschlossen worden waren, noch immer widerrufen werden können, wenn die Belehrung Fehler aufweist. Am 21.03.2016 trat zudem eine Regelung nur für Immobiliardarlehensverträge in Kraft, der zufolge ein Widerrufsrecht in jedem Falle nach 12 Monaten und 14 Tagen seit Vertragsschluss erlischt, auch wenn die erteilte
Unwirksame Bankgebühren
In den letzten Jahren ergingen eine Reihe von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH), in denen das höchste deutsche Zivilgericht Kostenklauseln von Banken als unwirksam angesehen hatte. In der Entscheidung vom 13.05.2014 wies der BGH darauf hin, dass ein „Bearbeitungsentgelt“ von 1 % der Darlehenssumme nicht berechnet werden dürfe, wenn dieses Bearbeitungsentgelt mit dem Verbraucher nicht individuell ausgehandelt worden sei. Denn der Aufwand der Bank anlässlich der Bonitätsprüfung, der Einwertung von Sicherheiten und der Ausfertigung des Darlehensvertrages selbst sei bereits mit den zu entrichteten Zinsen abgegolten. Daneben könne die Bank kein „Bearbeitungsentgelt“ verlangen. In seinem Urteil vom 25.02.2016 vertritt das OLG
Renditefonds 6 GmbH & Co. KG zur Rückzahlung und Abrechnung verurteilt
Nachdem die von uns vertretenen Mandanten die Beteiligung an der vormaligen SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Renditefonds 6 KG widerrufen hatten, verurteilte das Landgericht Bamberg die jetzt unter der Bezeichnung Renditefonds 6 GmbH & Co. KG firmierende Gesellschaft, die Treuhand-Kommanditbeteiligungen abzurechnen und die Einzahlungen der Kläger auf eine stille Beteiligung bei derselben Gesellschaft zu erstatten. Das Oberlandesgericht Bamberg, bei dem die Kapitalanlagegesellschaft Berufung eingelegt hatte, hat das Rechtsmittel mit Beschluss vom 25.08.2016 zurückgewiesen. Aktuell ist eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof anhängig. Unabhängig von der Widerruflichkeit der Beteiligungen kommen Ansprüche auch aus dem Gesichtspunkt der Fehlberatung in Betracht. Nach Berichten