Betriebsschließungsversicherung: Oberlandesgericht Karlsruhe entscheidet zugunsten des Versicherungsnehmers

In seinem Urteil vom 30.06.2021 (Az.: 12 U 4/21) hat das Oberlandesgericht Karlsruhe einem Versicherungsnehmer aus dessen Betriebsschließungsversicherung eine Entschädigung im Zusammenhang mit dem ersten Lock-Down für den Zeitraum vom 21.03. bis zum 19.04.2020 zugesprochen. Der Entscheidung lag ein weit verbreitetes Bedingungswerk zugrunde, wie es von verschiedenen Versicherungsgesellschaften verwandt wird. Das OLG Karlsruhe geht in seiner Entscheidung davon aus, dass eine zentrale Klausel aus den Versicherungsbedingungen wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam sei. Die Versicherungsbedingungen seien deshalb so zu lesen, als enthielten diese einen allgemeinen Verweis auf die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes, sodass die Covid-19-Krankheit zumindest über die Generalklausel der §§ 6 und 7 Infektionsschutzgesetz vom Versicherungsschutz umfasst seien.

Aktuell sind Berufungsverfahren bei einer Vielzahl von Oberlandesgerichten anhängig. Etwa 30 Verfahren sollen unseren Informationen zufolge dem Bundesgerichtshof vorliegen, sodass alsbald mit einer Klärung der Rechtslage zu rechnen sein dürfte. Vermutlich wird es im Ergebnis für die Frage, ob Leistungen aus der Betriebsschließungsversicherung geltend gemacht werden können, auf das jeweilige Bedingungswerk ankommen.

Wichtig dürfte in vielen Fällen eine Klärung der Rechtslage auch deshalb sein, weil sich die Versicherer wohl überwiegend auf den Standpunkt stellen, dass die Versicherungsnehmer, egal wie oft der Betrieb Corona-bedingt geschlossen wird, nur einmal Anspruch auf Entschädigung hätten. Nach unserer Auffassung dürfte die entsprechende Begrenzung in den Versicherungsbedingungen aber nicht wirksam sein, sodass jede neue Betriebsschließung dem Grunde nach versichert ist.

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