OLG Dresden: Keine Kündigung eines langfristigen Prämiensparvertrages
Das Oberlandesgericht Dresden stellt in seinem am 21.11.2019 verkündeten Urteil fest, dass ein Prämiensparvertrag („S-Prämiensparen flexibel“) nicht kündbar sei, wenn in dem Vertrag eine Laufzeit von 99 Jahren vereinbart worden ist. Dem Sachverhalt lag die wohl häufigere Konstellation zugrunde, dass die ursprünglichen Prämiensparverträge im Jahre 2015 von der Klägerin übernommen worden waren. In den auch uns bekannten Formularen wurde unter „Vertragsdauer“ vereinbart, dass der Vertrag mit einer Laufzeit von 1188 Monaten abgeschlossen sei. Zusätzlich erhielten die Sparer zumeist eine Anlage, betreffend die Sparprämie, aus der sich ergibt, welche Prämien für das 1. bis zum 99. Jahr gewährt werden würden.
Landgericht Berlin verurteilt 11 Champions AG zum Schadenersatz
Am 18.10.2019 verurteilte das Landgericht Berlin die 11 Champions AG, unserer Mandantin die im Jahre 2010 geleistete Zahlung nebst entgangenem Gewinn zu erstatten. Das Landgericht folgte dabei unserer Argumentation, wonach die 11 Champions AG für den Policenaufkauf und die Anlage des Kapitals eine Bankerlaubnis benötigt und das Fehlen derselben zu einem Schadenersatzanspruch des Anlegers führe. Weiter wäre bei Unterzeichnung des Kauf- und Abtretungsvertrages darüber aufzuklären gewesen, dass ein erheblicher Teil – etwa 30 % – des an die 11 Champions AG ausbezahlten Rückkaufswertes aus einer Rentenversicherung gar nicht wertbildend angelegt werden konnte, sondern auf Kosten – des Vertriebs und der
Urteil des BGH zur Kündigung von Prämiensparverträgen
In seinem Urteil vom 14.05.2019 (Az.: XI ZR 345/18) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Prämiensparverträge durch Sparkassen grundsätzlich dann ordentlich gekündigt werden können, wenn der Sparer die höchste Prämienstufe erreicht hat. Eine Kündigung sei in diesen Fällen nach Maßgabe der Nr. 26 I der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen (AGB-Sparkassen) möglich. Der hierfür erforderliche „sachgerechte“ Grund liege in dem seit Vertragsschluss veränderten Zinsumfeld. Zu beachten ist allerdings, dass es sich hierbei um eine Entscheidung zu einem bestimmten (Sparkassen-) Prämiensparvertrag handelte. Nach unserer Auffassung kann aber die Zulässigkeit einer Vertragskündigung anders zu beurteilen sein, wenn individualvertragliche Vereinbarungen zwischen Sparer und
Klage gegen Sparkasse Kulmbach-Kronach wegen unrichtiger Abrechnung von Prämiensparverträgen erhoben
Die von uns vertretenen Mandanten hatten im Jahre 1992 bei der Rechtsvorgängerin der Sparkasse Kulmbach-Kronach zwei Prämiensparverträge mit 25-jähriger Laufzeit abgeschlossen. Ein konkreter Vertragszins sowie Kriterien, nach denen sich dieser Vertragszins im Laufe der Jahre ändern sollte, waren nicht vereinbart worden. Wie in solchen Sparverträgen damals wohl üblich, wurde lediglich auf den „jeweils gültigen Zinssatz für Spareinlagen dieser Art“ verwiesen. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind derartige Klauseln wegen mangelnder Transparenz unwirksam. In den Prämiensparverträgen wäre ein Anfangszinssatz, ein geeigneter Referenzzins sowie die Kriterien, unter denen der Vertragszins sich ändert, zu vereinbaren gewesen. Als unsere Mandanten nach Beendigung
Debeka senkt garantierten Rechnungszins nun auch bei nicht geförderten Rentenversicherungen
Wir hatten bereits berichtet, dass die Debeka bei Riester-Verträgen seit einiger Zeit versucht, die bei Vertragsschluss vereinbarten Bedingungen zu Rechnungszins und Sterbetafel zu relativieren. So will der Versicherer auf künftige Beitragserhöhungen nur noch den im jeweiligen Erhöhungszeitpunkt maßgeblichen Rechnungszins gewähren; auch soll die zum Erhöhungszeitpunkt maßgebliche Sterbetafel Anwendung finden. Dass der garantierte Rechnungszins nachträglich nicht einseitig geändert werden darf, hatte das Amtsgericht Bamberg in dem von uns erstrittenen Urteil gegen die Debeka Lebensversicherung vom 22.02.2018 festgestellt. Dieses Urteil ist rechtskräftig, nachdem die Debeka davon abgesehen hatte, Rechtsmittel einzulegen. Aus Sicht des Versicherers konsequenterweise versucht man nunmehr auch bei nicht