Debeka senkt garantierten Rechnungszins nun auch bei nicht geförderten Rentenversicherungen

Wir hatten bereits berichtet, dass die Debeka bei Riester-Verträgen seit einiger Zeit versucht, die bei Vertragsschluss vereinbarten Bedingungen zu Rechnungszins und Sterbetafel zu relativieren. So will der Versicherer auf künftige Beitragserhöhungen nur noch den im jeweiligen Erhöhungszeitpunkt maßgeblichen Rechnungszins gewähren; auch soll die zum Erhöhungszeitpunkt maßgebliche Sterbetafel Anwendung finden. Dass der garantierte Rechnungszins nachträglich nicht einseitig geändert werden darf, hatte das Amtsgericht Bamberg in dem von uns erstrittenen Urteil gegen die Debeka Lebensversicherung vom 22.02.2018 festgestellt. Dieses Urteil ist rechtskräftig, nachdem die Debeka davon abgesehen hatte, Rechtsmittel einzulegen.

Aus Sicht des Versicherers konsequenterweise versucht man nunmehr auch bei nicht geförderten Rentenversicherungen, Vereinbarungen zum Rechnungszins und der maßgeblichen Sterbetafel einseitig zu ändern. Es handelt sich hier vermutlich vor allem um Verträge, bei denen vereinbart worden war, dass sich Versicherungsleistungen und Beiträge alle Jahre bzw. in einem Zweijahresmodus erhöhen. Auch für diese Erhöhungen will die Debeka nur noch eine Verzinsung von aktuell 0,9 % vornehmen.

Nach unserer Rechtsauffassung ist diese – weitere – Relativierung des bei Vertragsschluss garantierten Rechnungszinses jedoch ebenso unzulässig wie bei Riester-Verträgen. Insbesondere ist die Argumentation des Amtsgerichts Bamberg aus dem rechtskräftigen Urteil vom 22.02.2018 übertragbar: Zum einen dürfte ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer einen „garantierten“ Rechnungszins auch tatsächlich als Garantieversprechen ansehen, sodass bereits nach Auslegung des Vertrages und auch unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes – immerhin hatte die Debeka bei den uns bekannten Verträgen den vertraglich garantierten Rechnungszins auch auf Beitragserhöhungen jahrelang bezahlt – eine Absenkung nicht in Betracht kommt. Zum anderen enthalten die Versicherungsbedingungen der Debeka, ob nunmehr für Riester-Verträge oder nicht geförderte Rentenversicherungen, keine tragfähige Rechtsgrundlage, um ein solches Zinsversprechen nachträglich zu Ungunsten des Versicherungsnehmers abändern zu können.

Tendenziell dürfte sich eine Absenkung des Rechnungszinses für künftige Beitragserhöhungen bei nicht geförderten Rentenversicherungen noch stärker auswirken als bei Riester-Verträgen; denn diese Verträge sehen meist relativ hohe Dynamisierungen von mindestens 5 % jährlich vor, sodass bei den langen Vertragslaufzeiten ein erheblicher Teil der monatlichen Beiträge aus dann geringer zu verzinsenden Erhöhungen/Dynamisierungen bestehen dürfte.

Aufgrund der wirtschaftlichen Konsequenzen für den Versicherungsnehmer gilt auch hier der Rat, der Absenkung bzw. Relativierung des Rechnungszinses zu widersprechen und sich erforderlichenfalls anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Bei der weitaus überwiegenden Mehrzahl der von uns bearbeiteten Riester-Rentenversicherungsmandate hat die Debeka zwischenzeitlich eingelenkt und erklärt, dass es bei den ursprünglichen Vereinbarungen verbleibt. Entsprechende Erklärungen wurden nunmehr auch bereits zu nicht geförderten Rentenversicherungen abgegeben.

 

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