Aktuelles

von: raostermann

Urteil des BGH zur Kündigung von Prämiensparverträgen

In seinem Urteil vom 14.05.2019 (Az.: XI ZR 345/18) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Prämiensparverträge durch Sparkassen grundsätzlich dann ordentlich gekündigt werden können, wenn der Sparer die höchste Prämienstufe erreicht hat. Eine Kündigung sei in diesen Fällen nach Maßgabe der Nr. 26 I der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen (AGB-Sparkassen) möglich. Der hierfür erforderliche „sachgerechte“ Grund liege in dem seit Vertragsschluss veränderten Zinsumfeld. Zu beachten ist allerdings, dass es sich hierbei um eine Entscheidung zu einem bestimmten (Sparkassen-) Prämiensparvertrag handelte. Nach unserer Auffassung kann aber die Zulässigkeit einer Vertragskündigung anders zu beurteilen sein, wenn individualvertragliche Vereinbarungen zwischen Sparer und

von: raostermann

Klage gegen Sparkasse Kulmbach-Kronach wegen unrichtiger Abrechnung von Prämiensparverträgen erhoben

Die von uns vertretenen Mandanten hatten im Jahre 1992 bei der Rechtsvorgängerin der Sparkasse Kulmbach-Kronach zwei Prämiensparverträge mit 25-jähriger Laufzeit abgeschlossen. Ein konkreter Vertragszins sowie Kriterien, nach denen sich dieser Vertragszins im Laufe der Jahre ändern sollte, waren nicht vereinbart worden. Wie in solchen Sparverträgen damals wohl üblich, wurde lediglich auf den „jeweils gültigen Zinssatz für Spareinlagen dieser Art“ verwiesen. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind derartige Klauseln wegen mangelnder Transparenz unwirksam. In den Prämiensparverträgen wäre ein Anfangszinssatz, ein geeigneter Referenzzins sowie die Kriterien, unter denen der Vertragszins sich ändert, zu vereinbaren gewesen. Als unsere Mandanten nach Beendigung

von: raostermann

Debeka senkt garantierten Rechnungszins nun auch bei nicht geförderten Rentenversicherungen

Wir hatten bereits berichtet, dass die Debeka bei Riester-Verträgen seit einiger Zeit versucht, die bei Vertragsschluss vereinbarten Bedingungen zu Rechnungszins und Sterbetafel zu relativieren. So will der Versicherer auf künftige Beitragserhöhungen nur noch den im jeweiligen Erhöhungszeitpunkt maßgeblichen Rechnungszins gewähren; auch soll die zum Erhöhungszeitpunkt maßgebliche Sterbetafel Anwendung finden. Dass der garantierte Rechnungszins nachträglich nicht einseitig geändert werden darf, hatte das Amtsgericht Bamberg in dem von uns erstrittenen Urteil gegen die Debeka Lebensversicherung vom 22.02.2018 festgestellt. Dieses Urteil ist rechtskräftig, nachdem die Debeka davon abgesehen hatte, Rechtsmittel einzulegen. Aus Sicht des Versicherers konsequenterweise versucht man nunmehr auch bei nicht

von: raostermann

Brexit: Was tun mit britischen Lebensversicherungsverträgen?

Verstärkt in den letzten Wochen thematisieren die Medien (exemplarisch wird verwiesen auf einen Bericht im Fränkischen Tag vom 13.02.2019, „Gefährdete Versicherungen“) die Konsequenzen, die sich hierzulande für Kunden britischer Lebensversicherungen wie Standard Life oder Scottish Widows (vormals Clerical Medical) ergeben könnten. Von diesen Versicherern erhalten die deutschen Kunden derzeit die Information, dass die Versicherungspolicen auf in der EU ansässige (Tochter-) Gesellschaften übertragen werden sollen. Damit würde zunächst der Insolvenzschutz des britischen Entschädigungsfonds FSCS entfallen. Ein vergleichbarer Schutz besteht in Luxemburg oder Irland, dem Sitz solcher Tochtergesellschaften, nicht. Problematischer ist aus unserer Sicht jedoch ein anderer Gesichtspunkt: Zahlreiche britische Lebensversicherungen

von: raostermann

Nachrangdarlehen der Magna Aurelia Investment GmbH und ARTemis Invest GmbH

Wir vertreten einige Kapitalanleger, die den oben genannten Gesellschaften bereits vor einigen Jahren sogenannte „Nachrangdarlehen“ gewährt haben. Der Nachrangdarlehensnehmer hat zwar unter den vereinbarten Bedingungen einen Rückzahlungsanspruch, tritt aber unter bestimmten Voraussetzungen – etwa drohende Überschuldung der Darlehensnehmerin – hinter die Ansprüche anderer Gläubiger zurück. Die Darlehensgeber der Magna Aurelia und auch der ARTemis erhielten in den vergangenen Jahren keine belastbaren Informationen, wie die Darlehensmittel konkret verwandt worden waren und wie erfolgreich die Investitionen sind. Im Grunde genommen handelt es sich hierbei um Vertrauensinvestitionen; wirklich prüfbar ist die ordnungsgemäße Mittelverwendung durch die Geschäftsführung der Darlehensnehmerinnen nicht. Allein schon die

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