Aktuelles

von: raostermann

Debeka vergleicht sich mit Versicherungsnehmern vor dem OLG Koblenz

Wie wir bereits berichtet hatten, vertritt das Oberlandesgericht Koblenz die Rechtsauffassung, dass die Debeka in Riester-Rentenversicherungen sowie auch Leibrentenversicherungen den garantierten Rechnungszins für Erhöhungsbeiträge/Dynamisierungen nicht einseitig reduzieren darf. Nachdem das Landgericht Koblenz zunächst noch zugunsten der Debeka entschieden hatte, drohte nunmehr vor dem Oberlandesgericht eine Verurteilung, dass die von der Debeka geübte Praxis rechtswidrig ist. Die Debeka akzeptierte daher die vom OLG Koblenz vorgeschlagenen Vergleiche, in denen der garantierte Rechnungszins jeweils festgeschrieben wird, solange es bei dem vereinbarten Versicherungstarif verbleibt. Gleichwohl teilt der Versicherer selbst denjenigen Kunden, die sich außergerichtlich dezidiert auf die richterlichen Hinweise des OLG Koblenz berufen,

von: raostermann

Wirtschaftliche Schieflage der UDI-Gruppe

Die verschiedenen Gesellschaften der UDI-Gruppe, so etwa die UDI Energie Festzins III GmbH & Co. KG, hatten umweltbewussten Kapitalanlegern eine Beteiligung über – angeblich festverzinsliche – Nachrangdarlehen angeboten. Es darf vermutet werden, dass das Kapitalanlagemodell bereits seit längerem, aus welchem Grunde auch immer, nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden konnte. Jedenfalls erfolgten Zinszahlungen in den vergangenen Jahren nur noch teilweise. Mit Schreiben vom April 2021 wurden die Darlehensnehmer über den drohenden Ausfall ihrer Kapitalanlage informiert. Gleichzeitig wurde ein Schriftstück „Vereinbarung“ zugesandt, in dem der jeweilige Darlehensgeber auf den größten Teil seines Rückzahlungsanspruchs, wie auch mögliche Schadenersatzansprüche, verzichten sollte. Nach unserer

von: raostermann

Riester-Rentenversicherung der Debeka: OLG Koblenz bezeichnet Reduzierung des Rechnungszinses als vertragswidrig

Seit mehreren Jahren ist es gängige Praxis der Debeka Lebensversicherungsverein a. G., den bei Abschluss von Lebens- bzw. Rentenversicherungen in den Jahren 2002 bis 2012 garantierten Rechnungszins zumindest für Erhöhungsbeiträge/Dynamisierungen zu reduzieren. Nach Auffassung des Versicherers ist jeweils der Rechnungszins maßgebend, der im Zeitpunkt der Erhöhung für Neuverträge gilt. Mit dieser Begründung wurden garantierte Rechnungszinsen von 3,25 %, 2,75 % und 2,25 % aus früheren Jahren seit 2017 auf 0,9 % jährlich reduziert. Zum Teil erhielten Versicherungsnehmer bereits Mitteilungen, dass Erhöhungsbeiträge ab dem Jahr 2021 nur noch mit 0,25 % verzinst werden würden. Zur Begründung verweist die Debeka auf

von: raostermann

Betriebsschließungsversicherung: Landgericht München I entscheidet zugunsten des Versicherungsnehmers

Mit Urteil vom 01.10.2020 hat das Landgericht München I entschieden, dass dem Pächter einer Gaststätte, der eine Betriebsschließungsversicherung bei der Versicherungskammer Bayern unterhält, der versicherte Betriebsschließungsschaden zu ersetzen sei. Das Gericht hatte sich in seinem Urteil mit einer ganzen Reihe von Einwendungen des Versicherers auseinanderzusetzen. Im Kern ging es jedoch darum, dass der Versicherer das Coronavirus nicht als versicherte Krankheit bzw. versicherten Krankheitserreger ansah, da dieses in einer Auflistung der Versicherungsbedingungen nicht enthalten war. Enthalten war allerdings ein ausdrücklicher Hinweis auf die §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Dort (§ 6 Abs. 1 Ziffer 1 t) ist, jedenfalls in der

von: raostermann

Urteil des Oberlandesgerichts Dresden bestätigt weitgehend Auffassung der Verbraucherzentrale Sachsen zur Abrechnung von Prämiensparverträgen

Am 22.04.2020 hatte das Oberlandesgericht Dresden (Az.: 5 MK 1/19) seine Entscheidung in dem Musterfeststellungsverfahren der Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Sparkasse Leipzig verkündet. Das Gericht stellte fest, dass die bundesweit von Sparkassen angebotenen Prämiensparverträge „S-Prämiensparen flexibel“ keine wirksame Zinsanpassungsregelung enthalten. Es müsse daher zunächst ein angemessener und öffentlich zugänglicher Referenzzins bestimmt werden, nac dem sich dann die Änderungen des variablen Vertragszinses richten. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich, dass es sich bei dem bei dem Kreditsachverständigen der Verbraucherzentrale Sachsen verwandten – langfristigen – Zinssatz um einen solchen geeigneten Referenzzins handle. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich ferner, welche weiteren Kriterien bei

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