Kanzleiinformation vom 27.10.2021
Bankrecht Abrechnung von Prämiensparverträgen Am 06.10.2021 wurde ein Urteil des BGH (Az.: XI ZR 234/20) verkündet, das allerdings noch nicht in schriftlich abgesetzter Form vorliegt. Den Medienberichten (z. B. Zeitschrift „Finanztest“) ist zu entnehmen, dass der BGH das sparerfreundliche Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 22.04.2020 weitestgehend aufrechterhalten haben soll. Die Sache wurde offenbar nur deshalb an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, damit dieses, gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe, einen geeigneten Referenzzins bestimmt. Mit diesem Urteil dürften Klageabweisungen, die auch wir vom Landgericht Bamberg erhalten hatten, kaum mehr aufrechtzuerhalten sein. Diesbezüglich werden wir im Dezember weitergehende Informationen erhalten, wenn vor dem Oberlandesgericht Bamberg
Betriebsschließungsversicherung: Oberlandesgericht Karlsruhe entscheidet zugunsten des Versicherungsnehmers
In seinem Urteil vom 30.06.2021 (Az.: 12 U 4/21) hat das Oberlandesgericht Karlsruhe einem Versicherungsnehmer aus dessen Betriebsschließungsversicherung eine Entschädigung im Zusammenhang mit dem ersten Lock-Down für den Zeitraum vom 21.03. bis zum 19.04.2020 zugesprochen. Der Entscheidung lag ein weit verbreitetes Bedingungswerk zugrunde, wie es von verschiedenen Versicherungsgesellschaften verwandt wird. Das OLG Karlsruhe geht in seiner Entscheidung davon aus, dass eine zentrale Klausel aus den Versicherungsbedingungen wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam sei. Die Versicherungsbedingungen seien deshalb so zu lesen, als enthielten diese einen allgemeinen Verweis auf die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes, sodass die Covid-19-Krankheit zumindest über die Generalklausel der
Debeka vergleicht sich mit Versicherungsnehmern vor dem OLG Koblenz
Wie wir bereits berichtet hatten, vertritt das Oberlandesgericht Koblenz die Rechtsauffassung, dass die Debeka in Riester-Rentenversicherungen sowie auch Leibrentenversicherungen den garantierten Rechnungszins für Erhöhungsbeiträge/Dynamisierungen nicht einseitig reduzieren darf. Nachdem das Landgericht Koblenz zunächst noch zugunsten der Debeka entschieden hatte, drohte nunmehr vor dem Oberlandesgericht eine Verurteilung, dass die von der Debeka geübte Praxis rechtswidrig ist. Die Debeka akzeptierte daher die vom OLG Koblenz vorgeschlagenen Vergleiche, in denen der garantierte Rechnungszins jeweils festgeschrieben wird, solange es bei dem vereinbarten Versicherungstarif verbleibt. Gleichwohl teilt der Versicherer selbst denjenigen Kunden, die sich außergerichtlich dezidiert auf die richterlichen Hinweise des OLG Koblenz berufen,
Wirtschaftliche Schieflage der UDI-Gruppe
Die verschiedenen Gesellschaften der UDI-Gruppe, so etwa die UDI Energie Festzins III GmbH & Co. KG, hatten umweltbewussten Kapitalanlegern eine Beteiligung über – angeblich festverzinsliche – Nachrangdarlehen angeboten. Es darf vermutet werden, dass das Kapitalanlagemodell bereits seit längerem, aus welchem Grunde auch immer, nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden konnte. Jedenfalls erfolgten Zinszahlungen in den vergangenen Jahren nur noch teilweise. Mit Schreiben vom April 2021 wurden die Darlehensnehmer über den drohenden Ausfall ihrer Kapitalanlage informiert. Gleichzeitig wurde ein Schriftstück „Vereinbarung“ zugesandt, in dem der jeweilige Darlehensgeber auf den größten Teil seines Rückzahlungsanspruchs, wie auch mögliche Schadenersatzansprüche, verzichten sollte. Nach unserer
Riester-Rentenversicherung der Debeka: OLG Koblenz bezeichnet Reduzierung des Rechnungszinses als vertragswidrig
Seit mehreren Jahren ist es gängige Praxis der Debeka Lebensversicherungsverein a. G., den bei Abschluss von Lebens- bzw. Rentenversicherungen in den Jahren 2002 bis 2012 garantierten Rechnungszins zumindest für Erhöhungsbeiträge/Dynamisierungen zu reduzieren. Nach Auffassung des Versicherers ist jeweils der Rechnungszins maßgebend, der im Zeitpunkt der Erhöhung für Neuverträge gilt. Mit dieser Begründung wurden garantierte Rechnungszinsen von 3,25 %, 2,75 % und 2,25 % aus früheren Jahren seit 2017 auf 0,9 % jährlich reduziert. Zum Teil erhielten Versicherungsnehmer bereits Mitteilungen, dass Erhöhungsbeiträge ab dem Jahr 2021 nur noch mit 0,25 % verzinst werden würden. Zur Begründung verweist die Debeka auf