Rückforderung von Ausschüttungen bei geschlossenen Fonds
Da zwischenzeitlich eine Vielzahl geschlossener Fonds, in den letzten Jahren insbesondere Schifffonds, notleidend oder gar insolvent wurden, wird häufig versucht, von den Kapitalanlegern in früheren Jahren gezahlte Ausschüttungen zurückzufordern. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) bestehen für derartige Rückforderungsansprüche verschiedene Voraussetzungen insbesondere in Abhängigkeit davon, wer die Rückforderung geltend macht und in welcher Form der Kapitalanleger sich an einem geschlossenen Fonds beteiligt hatte. So weist der BGH in seinem Urteil vom 12.03.2013 darauf hin, dass derjenige Kapitalanleger, der sich als Gesellschafter (Kommanditist) beteiligt hatte, nur dann zu einer Rückzahlung an die Gesellschaft selbst verpflichtet sei, wenn der Gesellschaftsvertrag
Hoffnung für Geschädigte fondsgebundener Versicherungen
Bekanntlich entspricht es zwischenzeitlich gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), dass dem Zustandekommen von Versicherungsverträgen, die in den Jahren zwischen 1994 und 2007 geschlossen worden waren, widersprochen werden kann, wenn der Versicherer keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilt hatte. Versicherungsnehmer, die sehr verlustträchtige fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungen abgeschlossen hatten, profitierten bisher von dieser Rechtsprechung allerdings kaum. Denn die Gerichte vertraten die Auffassung, dass an den Fondsanteilen eingetretene Wertverluste nicht im Verantwortungsbereich des Versicherers lägen, der Versicherer also nach Widerspruch nur den aktuellen Gegenwert der Fondsanteile herausgeben müsse. Allerdings hatte der BGH bereits in einem Urteil vom November 2015 darauf hingewiesen, dass dies
Vorliegen von Berufsunfähigkeit auch dann, wenn wichtige Teiltätigkeiten nicht mehr ausgeübt werden können
In seinem Urteil vom 19.07.2017 (Az.: IV ZR 535/15) hebt der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart auf. Das Oberlandesgericht hatte, nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, aus medizinischen Gründen bei der Klägerin eine Berufsunfähigkeit deshalb verneint, weil die Funktionseinschränkungen aufgrund eines Rückenleidens nur mit 20 % zu bewerten seien. Nach dem zugrunde liegenden Bedingungswerk müsse die Klägerin jedoch nachweisen, zu mindestens 50 % berufsunfähig zu sein. Der BGH weist in der Revisionsentscheidung darauf hin, dass die Beeinträchtigung der Klägerin in der Ausübung ihres zuletzt ausgeübten Berufs nicht allein anhand der zeitlichen Anteile der von ihr isoliert nicht mehr zu
Debeka senkt garantierten Rechnungszins in Riester-Verträgen
Nachdem die Debeka in älteren Riester-Verträgen den bei Vertragsschluss garantierten Rechnungszins – dieser lag im Jahre 2007 bei 2,25 % – jahrelang bezahlt hatte, versucht man nunmehr, sich dieser wirtschaftlichen Belastung zu entledigen. Vermutlich haben zahlreiche Kunden der Debeka, die bereits vor Jahren Riester-Rentenversicherungen abgeschlossen hatten, im März vergangenen Jahres Nachträge zum Versicherungsschein erhalten. Im berühmten „Kleingedruckten“ wird darauf hingewiesen, dass künftige Erhöhungen des Eigenbeitrags nur mit dem zum Zeitpunkt der Erhöhung maßgeblichen – niedrigeren – Rechnungszins versehen werden. Die Debeka versucht damit, sich den bei Vertragsschluss abgegebenen Erklärungen zum garantierten Rechnungszins zu entziehen. Nach unserer Auffassung ist der
Auch Unternehmen können Bearbeitungsentgelte von Banken zurückfordern
Der Bundesgerichtshof hatte zunächst mit Urteil vom 13.05.2014 (Az.: XI ZR 405/12) entschieden, dass Verbraucher Bearbeitungsentgelte dann zurückfordern können, wenn diese von Banken formularmäßig in Darlehensverträge eingearbeitet worden waren. In den folgenden Jahren vertraten verschiedene Oberlandesgerichte unterschiedliche Ansichten, ob diese Rechtsprechung auch auf Unternehmerkredite übertragbar sei. Diese Frage wurde nunmehr vom Bundesgerichtshof in zwei Entscheidungen vom 04.07.2017 (Az.: XI ZR 562/15 und 233/16) zugunsten der Unternehmer entschieden. Auch diese können Bearbeitungsentgelte oder Bearbeitungsgebühren, die laufzeitunabhängig zu entrichten waren, zurückfordern, wenn diese Kostenpositionen nicht individuell zwischen Bank und Kunde ausgehandelt worden waren. Wirtschaftlich dürften diese Entscheidungen zu Lasten der Banken